Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 14 (1911)
- Article
- Staat, Kirche und Judentum in Preußen
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 137 (sequence 29)
- Language
- German
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137 ./• Bezirksrabbiner für bestimmte Bezirke angestellt, welche den Kultus sowie den Religionsunterricht bei den Gemeinden ihres Bezirks zu beaufsichtigen haben. Für das Gebiet der ehemaligen Herzogtümer Holstein und Lauenburg ist die Anstellung eines Oberrabbiners mit dem Sitz in Altona vorgeschrieben, dem die übrigen jüdischen Geistlichen hinsichtlich ihrer Amtsverrichtungen und in Sachen, welche den Kultus und die religiösen Zeremonien angehen, untergeordnet sein sollen. Für das Gebiet des ehemaligen Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen endlich sieht das maßgebende Gesetz vom 9. August 1837 die Anstellung eines gemeinschaftlichen, wissenschaftlich gebildeten Rabbiners für die im Fürstentum bestehenden israelitischen Kirchengemeinden durch die Regierung vor. Für die übrigen preußischen Gebietsteile fehlt es an einer über die Einzelgemeinden hinausgehenden staatlichen Organisationen. Uebersieht man noch einmal diese kurze Darstellung der Verhältnisse, so ergibt sich, daß auch in der Frage der staatlichen Gesamtorganisationen eine grundsätzliche Verschiedenheit zwischen dem Judentum und den christlichen Kirchen nicht besteht. Weder das Judentum noch die christlichen Kirchen haben eine einheitliche organische Gesamtrepräsentation. Andererseits fehlt es dem Judentum ebensowenig wie den christlichen Kirchen an höheren Organisationen innerhalb der einzelnen Rechtsterritorien. Immerhin ist nicht zu verkennen, daß eine tatsächliche Verschiedenheit insofern besteht, als die katholische Kirche Preußens, wenn sie auch für sich allein keine geschlossene Einheit bildet, doch mit den anderen katholischen Kirchen in religiösen Fragen eine gemeinsame höchste Autorität besitzt, und die verschiedenen evangelischen Landeskirchen durch die Personalunion des Summepiscopats eine gewisse letzte tatsächliche Einheit aufweisen. Jedenfalls bestehen in den gegebenen Rechtsverhältnissen keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, dem Judentum auch in denjenigen Fragen, in denen es bisher abgesehen von den Staatsfeiertagen gegenüber den christlichen Bekenntnissen zurückgesetzt wird, von Staatswegen die Gleichstellung zu gewähren.