Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 14 (1911)
- Article
- Staat, Kirche und Judentum in Preußen
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 136 (sequence 28)
- Language
- German
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136 Zusammentreten und aus neun Kultusbeamten oder andern Männern jüdischen Glaubens bestehen, die das Vertrauen der Synagogengemeinde, welcher sie angehören, besitzen. Die Mitglieder der Kommisiion sollen mit einer angemessenen Zahl von Stellvertretern von den Ministern der geistlichen Angelegenheiten und des Innern ernannt werden und zwar auf Vorschlag der Oberpräsidenten, welche dabei die Anträge der Synagogengemeinden ihres Verwaltungsbezirkes besonders zu berücksichtigen haben. Die Ernennung erfolgt auf die Dauer von 6 Jahren. Die durch den Zusammentritt der Kommission erwachsenden Kosten sind von den sämtlichen Synagogengemeinden des Staats nach Verhältnis des Kostenbetrages ihrer gesamten Bedürfnisie aufzubringen. Freilich ist die Kommisiion bisher noch niemals zusammenberufen worden und demzufolge bisher nicht praktisch geworden. Es stände aber für die Staatsregierung gesetzlich nichts im Wege, gegebenen Falles von dieser Möglichkeit sich eine autorative Vertretung des Judentums zu verschaffen Gebrauch zu machen. Von den neu erworbenen Gebietsteilen weist das ehemalige Kurfürstentum Hessen die umfassendste Organisation auf. Sie ist durch die Verordnung vom 30. Dezember 1823 geschaffen. Durch sie werden die einzelnen Synagogengemeinden zum Kreise die verschiedenen Kreise einer Provinz zur Provinzialgemeinschaft zusammengefaßt. Die Provinzen wiederum und damit die Gesamtorganisation des Landes finden ihre Spitze in dem Land-Rabbinat. Hier ist also eine den evangelischen Landeskirchen ähnliche Organisation vorgesehen. Im Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover fehlt es zwar an einer einheitlichen Gesamt-Organisation, doch sind für bestimmte Bezirke Landrabbiner bestellt, die von den betreffenden Bezirksgemeinden gewählt und von dem Regierungspräsidenten bestätigt werden. Sie haben in ihren Bezirken unter Leitung der Regierungen die Oberaufsicht über das Synagogen- und Schulwesen zu führen und auf Erfordern der Behörden Fragen, die sich auf den jüdischen Glauben und das Ritual beziehen, zu begutachten. Für das Gebiet des ehemaligen Herzogtums Nassau werden zur Beaufsichtigung ves israelitischen Kultus und Religionsunterrichts