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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1911-01-01 · 14 (1911) · p. Seite 135

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
14 (1911)
Article
Staat, Kirche und Judentum in Preußen
Date
1911-01-01
Page
Seite 135 (sequence 27)
Language
German
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135 Kirche überhaupt nicht herausbilden. Vielmehr fanden die katholischen Verbände der einzelnen Länder ihre gemeinsame Einheit im Papste. Sie stellten keine selbständige, für sich abgeschloffene, mit eigener Organisation versehene Kirche dar, sondern bildeten und bilden auch heute noch lediglich einzelne Verwaltungsbezirke der katholischen Gesamtkirche. So fehlt es auch der katholischen Kirche in Preußen an einer einheitlichen Sonderorganisation und abgeschlossenen Gesamtverfassung. Die sogenannte katholische Landeskirche stellt sich lediglich als eine staatlich umschriebene Anzahl von Diözesen, als verschiedene der preußischen Staatsgewalt unterworfene Verwaltungsdistrikte der katholischen Gesamtkirche dar, die ihre höhere Vereinigung nicht innerhalb des preußischen Staates, sondern außerhalb desselben in Rom finden. Für das Judentum liegen in Preußen die Verhälniffe in gewiffer Hinsicht nicht wesentlich anders wie für die evangelische Kirche. Auch die Rechtsverhältnisse der Juden wurden bei der Inkorporierung der neuen Provinzen, von einer einzigen Ausnahme abgesehen, mit übernommen und die dort Vorgefundenen Verfaffungen soweit dies anging, weiter beibehalten. Die kirchlichen Verfaffungen der Juden sind deshalb in den verschiedenen Gebietsteilen verschieden. In denjenigen Provinzen, welche bei dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1847 die preußische Monarchie bildeten, das sind die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und die Rheinprovinz, fehlt es an einer umfaffenden Organisation. Die einzelnen Synagogengenieinden bestehen im wesentlichen selbständig und unabhängig nebeneinander. Nur in einem Punkte findet sich in dem Gesetz von 1847 der Ansatz zu einer Gesamtorganisation. Für den Fall nämlich, daß innerhalb einer Synagogengemeinde Streitigkeiten über die inneren Kultuseinrichtungen entstehen, sind die Minister der geistlichen Angelegenheiten und des Innern ermächtigt, auf den Antrag der Interessenten eine Begutachtung durch eine zu diesem Zwecke einzusetzende Kommission eintreten zu lassen. Diese Kommission soll, so oft es das Bedürfnis erfordert, unter der Aussicht eines Regierungsabgeordneten in Berlin

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