Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 14 (1911)
- Article
- Staat, Kirche und Judentum in Preußen
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 132 (sequence 24)
- Language
- German
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132 in der Verfassung eine Begründung nicht gegeben ist, wird, nachdem die Unterscheidung von „geduldeten" und „öffentlich aufgenommenen" Religionsgesellschaften die gesetzliche Berechtigung verloren hat, nunmehr seitens der Staatsorgane ein neues Moment angeführt. Es wird gesagt. Dem Judentum in Preußen fehle es, im Gegensatz zu den christlichen Kirchen, an einer Gesamtorganisation und damit an einer legitimierten Vertretung gegenüber dem Staate. Dieser sei demzufolge nicht in der Lage, sich authentisch darüber zu informieren: „Was ist jüdische Religion"; sei demzufolge außer Stande zu den verschiedenen das Judentum betreffenden Fragen seinerseits Stellung zu nehmen. Er könne nicht wissen, welche von den verschiedenen innerhalb des Judentums vorhandenen Richtungen, insbesondere der orthodoxen und der reformistischen, die richtige sei. Deshalb könne er die bürgerliche Gemeinde nicht zwingen, jüdischen Religionsunterricht einzurichten und die jüdischen Kinder nicht nötigen, an einem bestimmten jüdischen Religionsunterricht teilzunehmen; könne er die jüdischen Lehrer und Lehrerinnen in der Religion nicht prüfen und den jüdischen Religionsunterricht durch seine Organe nicht beaufsichtigen lassen. Denn um die bürgerlichen Gemeinden zwingen zu können, jüdischen Religionsunterricht einzurichten, müsse er ihnen angeben können, wie der Unterricht beschaffen sein solle. Um ein jüdisches Kind zur Teilnahme an einem bestimmten jüdischen Religionsunterricht nötigen zu können, müsse er die Gewißheit haben, daß dieser Religionsunterricht rechter jüdischer Religionsunterricht sei, du er andernfalls in die Lage kommen könnte, einen Gewissenszwang auszuüben. Um endlich jüdische Lehrer und Lehrerinnen in der Religion prüfen, ihren Unterricht beaufsichtigen zu können, müsse er wissen, was Lehrinhalt des Judentums sei und den Gegenstand der Prüfung, bezw. der Aufsicht auszumachen habe. Dieses Wissen aber fehle ihm, da keine Stelle vorhanden sei, welche befugt wäre, das Judentum einheitlich dem Staat gegenüber zu vertreten und über Wesen und Inhalt desselben authentisch Auskunft zu geben.