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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1911-01-01 · 14 (1911) · p. Seite 133

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
14 (1911)
Article
Staat, Kirche und Judentum in Preußen
Date
1911-01-01
Page
Seite 133 (sequence 25)
Language
German
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138 Wie steht es mit dieser Frage? Inwiefern nimmt in diesem Punkte in der Tat das Judentum in Preußen eine andere Stellung ein als die christlichen Kirchen? Zunächst die evangelische Kirche. Die evangelische Kirche unterscheidet sich wesentlich von der katholischen. Es fehlt an einer einheitlichen, die Protestanten der ganzen Welt umfassenden Organisation. An Stelle einer solchen besteht nur eine Reihe von evangelischen Einzelkirchen der verschiedenen Länder. Diese Gestaltung nimmt, wie bereits oben ausgeführt ist, ihren Ausgangspunkt von den Religionskämpfen des 16. Jahrhunderts und den sie beendigenden Friedensschlüssen. Als im Jahre 1817 die beiden seit dem Religionsedikt von 1788 gleichberechtigten evangelischen Landeskirchen, die lutherische und reformierte, zu einer einheitlichen unierten evangelischen Landeskirche zusammengeschlosien wurden, blieben neben dieser sowohl lutherische als auch reformierte Gemeinden weiter bestehen, welche die Union nicht angenommen halten, fodaß die evangelische Staatskirche nicht sämtliche Bekenner des evangelischen Glaubens umfaßte. Die evangelische Landeskirche gliederte sich in Provinzialkonsistorien, welche dem evangelischen Oberkirchenrat unterstanden. In den neuen Provinzen, d. s. diejenigen Gebietsteile, welche 1866 mit Preußen verbunden wurden, hatten sich gleichfalls selbständige evangelische Landeskirchen gebildet, in einigen mehrere nebeneinander. In Hannover, Kurhessen,Nassauund Frankfurt a.M. bestanden selbständig nebeneinander: eine reformierte, eine lutherische und eine unierte Landeskirche; Schleswig, Holstein und Lauenburg hatten eine evangelisch-lucherische Landeskirche, neben der die übrigen Bekenntnisse nur geduldet waren. Bei der Inkorporation dieser Gebietsteile nun war man bestrebt, um die neuen Untertanen schneller zu beruhigen und ihnen den politischen Wechsel weniger schmerzlich zu machen, soweit es irgend anging, die bisherigen gewohnten Rechtsverhältnisse aufrecht zu erhalten. Dies geschah auch auf kirchlichem Gebiet. Die in den neu erworbenen Territorien Vorgefundenen evangelischen Landeskirchen wurden deshalb der Landeskirche der alten Provinzen nicht einverleibt. Nicht einmal die unierten Landeskirchen von Nassau und Kurhessen wurden mit der unierten Landeskirche der Stamm-Monarchie zu einer

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