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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1911-01-01 · 14 (1911) · p. Seite 131

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
14 (1911)
Article
Staat, Kirche und Judentum in Preußen
Date
1911-01-01
Page
Seite 131 (sequence 23)
Language
German
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131 obligatorisch, während selbst an denjenigen Schulen, an denen jüdischer Religionsunterricht eingerichtet ist, eine Verpflichtung der jüdischen Schüler zur Teilnahme nicht besteht. Des weiteren untersteht der christliche Religions - Unterricht der Aufsicht des Staates, während eine derartige Beaufsichtigung für . den jüdischen Religionsunterricht nicht stattfindet. Ferner sorgt der Staat für die Ausbildung christlicher Religionslehrer, indem für alle Prüfungen christlicher Lehrer und Lehrerinnen Religion zum obligatorischen Prüfungsgegenstand geniacht ist. Eine Prüfung der jüdischen Lehrer und Lehrerinnen in der Religion findet durch den Staat regelmäßig und grundsätzlich nicht statt. Endlich find zur Vorbildung der christlichen Volksschullehrer staatliche Seminare eingerichtet, während es an jüdischen Lehrer-Bildungsanstalten, die vom Staat eingerichtet sind und von ihm unterhalten werden, bisher in Preußen gänzlich fehlt. Zweitens: der Staat sorgt für die Ausbildung von Religionsdienern für die christlichen Kirchen. Er unterhält zu diesem Behufe an den Landesuniversitäten Lehrstühle für protestantische und katholische Theologie, außerdem Seminare zur Heranbildung von christlichen Geistlichen. An einem Lehrstuhl für jüdische Theologie fehlt es jedoch bisher in Preußen, ebenso wie an einer staatlichen Anstalt zur Heranbildung von Rabbinern. Drittens: der Staat wendet Mittel für den Kultus der christlichen Kirchen und die Besoldung ihrer Religionsdiener auf, während für den jüdischen Gottesdienst und die Besoldung der jüdischen Kultusbeamten von ihm Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden. Viertens: endlich sind den Geistlichen der christlichen Kirchen von Staatswegen gewisse persönliche Rechte eingeräumt, die den jüdischen Religionsdienern versagt sind. Zur Rechtfertigung der verschiedenartigen Behandlung des Judentums und der christlichen Kirchen, für die — wie gezeigt — abgesehen von der Wahl der Staatsseiertage, 9*

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