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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1911-01-01 · 14 (1911) · p. Seite 130

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
14 (1911)
Article
Staat, Kirche und Judentum in Preußen
Date
1911-01-01
Page
Seite 130 (sequence 22)
Language
German
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130 geduldeten und öffentlich aufgenommenen Religionsgesellschaften, wie sie das Religionsedikt von 1788 geschaffen und das allgemeine Landrecht aufrecht erhalten hat, ist durch die Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 ausgehoben worden. Ebenso jeder sonstige Unterschied, abgesehen von der Unterscheidung von Religionsgesellschaften mit und solchen ohne Korporationsrechte. Da durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 den Synagogengemeinden Preußens Korporationsrechte eingeräumt worden waren und in diesem Punkte ein Unterschied zwischen ihnen und den christlichen Religionsgesellschaften nicht mehr bestand, ist das Judentum durch die octroyierte Verfaffung den christlichen Religionsgesellfchaften in Preußen gesetzlich gleichgestellt worden. Die Verfassungsurkunde von 1850 hat an diesem Zustand nur Eines geändert: sie hat verfassungsmäßig festgelegt, daß den Staatsfeiertagen die christlicheReligionzugrundegelegtwird. VII. Nichtsdestoweniger hat auch in der Folge auf den verschiedensten Gebieten des Staatswesens. eine unterschiedliche Behandlung des Judentums und der christlichen Landeskirchen stattgefunden. Auch heute noch besteht eine solche, und zwar in folgenden Punkten: Erstens auf dem Gebiete des Unterrichtswesens: nur der christliche Religionsunterricht ist für einen obligatorischen Teil des Schulunterrichts erklärt worden. Die Einrichtung jüdischen Religionsunterrichts ist weder fiir die elementaren, noch für die höheren, weder für die öffentlichen, noch für die privaten Schulen staatliches Erfordernis. Vielmehr ist es in das Belieben der Schulunterhaltungspflichtigen gestellt, ob sie solchen Unterricht einrichten wollen oder nicht, während bezüglich des christlichen Religionsunterrichts eine derartige Verpflichtung besteht. Ebenso ist die Teilnahme an dem christlichen Religionsunterricht grundsätzlich

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