Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 14 (1911)
- Article
- Staat, Kirche und Judentum in Preußen
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 129 (sequence 21)
- Language
- German
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129 sichtigung rechtfertigt, ohne eine Besorgnis vor einem Ubergreifen der Staatsgewalt in das Gebiet der Religion zu begründen". Noch klarer äußerte sich der Antragsteller im Laufe der Verhandlungen: „Der preußische Staat hat bisher die Sonntags feier, die Feier der christlichen Feste geschützt. Gleichzeiüg mit der Anordnung derselben in kirchlicher Beziehung wurden auch durch die Staatsbehörden die Durchführung derselben in den bürgerlichen Verhältnissen, die Einwirkung derselben auf die Staatsgeschäfte in geeigneter Weise gehandhabt. Es wird keine Verschiedenheit der Meinungen darüber stattfinden, daß auch fernerhin eine solche Rücksicht auf die gemeinsame christliche Religionsübung nötig sei. Es ist dem entgegengesetzt worden, es bedürfe keiner ausdrücklichen Bestimmung darüber in der Verfassung, . . . ich muß dieser Ansicht wiedersprechen . . denn . . wenn wir die wichtigen Bestimmungen des Artikel 11, welche ich um keinen Preis missen möchte, ohne einen Zusatz der von mir vorgeschlagenen Art festsetzen, dann würden, wie ich der Ansicht bin, die Bekenner anderer Religionen allerdings einen begründeten Einspruch gegen die Berücksichtigung der Sonntagsfeier in staatlichen Angelegenheiten erheben können." Diese Entstehungsgeschichte der Verfassung, die bisher in der Regel nicht berücksichtigt worden, muß man sich vor Augen halten, um die Rechtslage nach Erlaß der Berfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 zu verstehen. Es ist insbesondere nicht zu übersehen, daß die Verfassung von 1850 nicht das allgemeine Landrecht, sondern die octroyierte Verfassung vom 5. Dezember 1848 abgelöst hat und demzufolge zum Verständnis und zur Erklärung der Verfassungsurkunde nicht auf den Zustand vor 1848 zurückzugehen ist, sondern vielmehr auf denjenigen, der durch die octroyierte Verfassung geschaffen worden ist, da diese als Staatsgrundgesetz in Kraft getreten ist und alle entgegenstehenden älteren Bestimmungen aufgehoben hat. Für das Verhältnis von Staat und Kirche ergibt sich daraus das Folgende: Die Unterscheidung zwischen 9