Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 14 (1911)
- Article
- Staat, Kirche und Judentum in Preußen
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 128 (sequence 20)
- Language
- German
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128 gelangte ein Antrag des Abgeordneten Viehbahn zur Annahme des Inhalts, es möge folgender Passus hinzugefügt werden: „die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhang stehen, unbeschadet der im Artikel 11 gewährleisteten Religionsfreiheit zugrunde gelegt." Diese Bestimmung ist als Artikel 14 in die revidierte Versassungsurkunde vom 31. Januar 1850 übergegangen und bildet die Grundlage des gegenwärtig geltenden Rechts. Um ihre Bedeutung zu verstehen, ist es unbedingt notwendig, sich den historischen Zusammenhang zu vergegenwärtigen. Sie erklärt nicht etwa den preußischen Staat für einen christlichen; denn alle darauf abzielenden Anträge wurden ausdrücklich abgelehnt. Sie bedeutet auch nicht, daß allen Einrichtungen des Staates, welche irgendwie mit der Religion Zusammenhängen oder mit ihr in einen Zusammenhang gebracht werden können, das Christentum zu Grunde zu legen ist; denn auch alle derartigen Anträge sind abgelehnt worden. Sie hat des Weiteren nicht etwa die alte Unterscheidung von „öffentlich aufgenommenen" und „geduldeten Religionsgesellschaften" wiederhergestellt; denn diese Wiederherstellung ist beantragt und ausdrücklich abgelehnt worden. Sie hat vielmehr lediglich die ganz beschränkte Tragweite, die sich aus den Ausführungen ergibt, mit denen der Antragsteller selbst seinen Antrag begründet hat. Er sagte: „Die gemeinsame Religionsübung macht es nötig, daß die obrigkeitlichen Handlungen und öffentlichen Arbeiten an gewissen Tagen, soweit nicht Nachteile in dem Verzüge liegen, ruhen. Es erscheint eine Bestimmung darüber notwendig, daß bei der Festsetzung dieser Tage das Interesse der Bekenner der christlichen Religion und nicht das davon verschiedene Interesse der Bekenner der jüdischen oder anderer Religionen maßgebend sein soll. Es ist wünschenswert, daß die Verfassung eine Bestimmung enthalte, welche eine solche Berück-