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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1911-01-01 · 14 (1911) · p. Seite 127

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
14 (1911)
Article
Staat, Kirche und Judentum in Preußen
Date
1911-01-01
Page
Seite 127 (sequence 19)
Language
German
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IRI
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127 durch den die christliche Religion zur Staatsreligion erklärt werde. Zur Begründung dieses Antrages wurde angeführt, daß durch die Anerkennung der Religionsfreiheit, wie sie die Verfassung ausgesprochen, die Einwirkung, welche das Christentum auf die gesamte Gestaltung des heutigen Europa überhaupt und des preußischen Staates insbesondere ausgeübt habe, weder ihren Folgen noch ihrer Fortdauer nach fortgefallen sei. Vielmehr stelle sich der preußische Staat auch jetzt noch als ein christlicher dar, nicht allein durch das Bekenntnis des Christentums von Seiten der weit überwiegenden Mehrheit seiner Bevölkerung, sondern auch in manchen äußeren Einrichtungen, welche für das bürgerliche Leben, für die Staatsverwaltung selbst mitbestimmend seien, wie z. B. die christlichen Feiertage mit ihrer vielfältigen Bedeutsamkeit: ein Verhältnis, das nach allgemeiner Ueberzeugung bestehe und daher in einem Zeitpunkt anderweitiger, tief einschneidender Veränderungen nicht mit Stillschweigen übergangen und dadurch der Mißkennung, der Anfechtung und vielfachem Irrtum blosgestellt werden dürste. Seitens der Revisionskommission wurde die Ablehnung dieses Antrages befürwortet. Die zu seiner Begründung angeführten Befürchtungen seien nicht so erheblich. Viel bedenklicher sei, daß durch die Aufnahme einer derartigen Bestimmung die verfassungsmäßig gewährte Religionsfreiheit beeinträchtigt und der Grundsatz, daß die Ämter von dem religiösen Bekenntnis unabhängig sein sollten, geschmälert werden könnte. Bei der Beratung im Plenum wurde der Gedanke, der dem Antrag zugrunde lag, von verschiedenen Seiten wieder aufgegriffen. Bon den Abgeordneten Weihe, Keller und von Krassow wurden Anträge gestellt, die den in der ersten Kammer vorgebrachten im wesentlichen entsprachen und darauf abzielten, das Christentum zur Staats- Religion zu erklären oder wenigstens eine Bestimmung in die Verfassung auszunehmen, daß die christliche Religion in den religiös bürgerlichen Einrichtungen zum Ausdruck zu bringen sei. Alle diese Anträge wurden jedoch abgelehnt, ebenso wie der Beschluß der ersten Kammer. Es

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