Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 14 (1911)
- Article
- Staat, Kirche und Judentum in Preußen
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 126 (sequence 18)
- Language
- German
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126 im wesentlichen das gleiche Ziel. Er forderte die Aufnahme einer Bestimmung in die Verfassung, des Inhalts: die christliche Religion in ihren Hauptbekenntnissen werde als die Religion der großen Mehrheit der Bewohner des Staates anerkannt und als solche in den Einrichtungen desselben, unbeschadet der Religionsfreiheit der Andersgläubigen berücksichtigt. Ein Antrag des Abgeordneten Goltdammer deckte sich im wesentlichen mit diesem Anträge, so daß der Antrag Walter zu seinen Gunsten fallen gelassen wurde. Am weitesten ging jedoch der Antrag des Abgeordneten Stahl, der die Aufnahme folgender Bestimmung verlangte: „Das Christentum bleibt maßgebend für alle öffentlichen Einrichtungen, die mit der Religion in Zusammenhang stehen. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche behalten ihr öffentlich nationales Ansehen im Staate." Die Aufnahme einer derartigen Bestimmung erklärte der Antragsteller für notwendig, um die tatsächliche und historische Stellung des Christentums in Preußen zu wahren. In der Versassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 finde sich nirgends eine Spur, daß das Christentum noch ein bestimmendes Moment unseres öffentlichen Zustandes sei. Ein solcher Ausdruck wäre aber gerade jetzt nötig, nachdem die Bekenner der sämtlichen Religionen in allen Beziehungen ausdrücklich gleichgestellt seien. Nirgends in der Verfassung finde sich eine Spur, daß die beiden christlichen Hauptkirchen eine andere Stellung im Staate je nur einnehmen dürften, als die übrigen Religionsgesellschaften. Der Artikel 12 wage es zwar, diese beiden Kirchen besonders zu nennen, aber es folge sofort der beschwichtigende Zusatz: „so wie jede andere Religionsgesellschaft." Nach einer eingehenden Debatte über das Für und Gegen des christlichen Staates wurde der Antrag Stahl abgelehnt, ebenso der Antrag Daniel. Zur Annahme kam der Antrag Walter- Goltdammer. Er gelangte an die zweite Kammer, die sich demnächst mit der Frage zu befaffen hatte. Dieser lagen bereits verschiedene Abänderungsanträge vor, u. a. einer, der die Aufnahme eines Zusatzes verlangte.