Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 14 (1911)
- Article
- Staat, Kirche und Judentum in Preußen
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 125 (sequence 17)
- Language
- German
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125 Religionsgesellschaften grundsätzlich beseitigt. Der evangelischen und römisch-katholischen Kirche sowie jeder anderer: Religionsgesellschaft wurde die Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten selbständig überlassen. Die Bildung von Religionsgesellschaften wurde, soweit ihre Zwecke nicht den Strafgesetzen widersprachen, unbeschränkt freigegeben. Damit war das Staatskirchentum beseitigt. Nur eine Unterscheidung innerhalb der verschiedenen Religionsgesellschaften sah auch die Verfassungsurkunde von 1848 vor. Das war die Unterscheidung von Religionsgesellschaften mit und solchen ohne Korporationsrechte. Dieser Unterschied trat an die Stelle des bisherigen „von öffentlich aufgenommenen" und „geduldeten". Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte zu erteilen oder zu verweigern seien, sollten durch Gesetz bestimmt werden. Als dem Versprechen der Regierung gemäß die oktroyierte Verfassung einer Revision unterzogen wurde, erfuhr auch die Frage desVerhältnifses vonStaat und Kirche eine eingehende Neuberatung. Die Bestimmungen über das Kirchen- und Unterrichtswesen kamen zunächst in der 1. Kammer zur Verhandlung. Es machte sich hierbei das Bestreben geltend, den christlichen Kirchen die bevorrechtigte Stellung, die sie vor der oktroyierten Verfassung eingenommen hatten, wieder einzuräumen. Zu diesem Behufe wurde eine Reihe von Anträgen gestellt. Ein Antrag Daniels ging dahin, die Unterscheidung von „öffentlich aufgenommenen" und „geduldeten" Religionsgesellschaften wiederherzustellen. Zur Begründung wurde angeführt: Der Staat sei, wenn er auch der persönlichen Meinung keinen Zwang auferlege, im wesentlichen ein christlicher. Das Christentum finde seine geschichtlich allgemein anerkannte Darstellung in den beiden Hauptformen des evangelischen und römisch - katholischen Bekenntnisses. Diese seien öffentlich aufgenommene Religionsgesellschaften und hätten als solche Anspruch auf den Schutz des Staates. Ein anderer Antrag, der Antrag Walter, verfolgte