Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 14 (1911)
- Article
- Staat, Kirche und Judentum in Preußen
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 124 (sequence 16)
- Language
- German
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-124 Kriterien, die ba§> allgenieine Landrecht für die „geduldeten Gesellschaften" aufstellte, wurden fallen gelaffen, das Prinzip, daß die jüdischen Religionsgesellschaften lediglich als Privatgesellschaften zu behandeln seien, daß der Staat, abgesehen von dein polizeilichen, keinerlei Interesse an ihnen habe, daß er demzufolge für ihre Einrichtungen nicht zu sorgen, um ihre innern Angelegenheiten sich grundsätzlich nicht zu kümmern habe, wurde aufgegeben. Die kirchlichen Angelegenheiten der Inden wurden damit gleich den Angelegenheiten der privilegierten, öffentlich aufgenommenen christlichen Kirchen aus der Sphäre des Privatrechts in die des öffentlichen Rechts gehoben. Es wurde damit anerkannt, daß auch an den kirchlichen Angelegenheiten der Juden der Staat ein Interesse habe und ihnen seine Fürsorge nicht entziehen dürfe, mit andern Worten: auch das Judentum wurde gleich den christlichen Staatskirchen als ein Gegenstand der staatlichen Fürsorge anerkannt. Für das übrige Preußen brachte das Gesetz vom 23. Juli 184? die lang verheißene Neuordnung. Sie bewegte sich im wesentlichen auf der Grundlage, die die Verordnung vorn 1. Juni 1833 für das Großherzogtum Posen geschaffen hatte, und änderte damit für die Gesamtmonarchie die Stellung des Judentums in dem angedeuteten Sinne. VI. Eine grundsätzliche Neuregelung des Verhältnisses von Staat und Kirche brachte die Bewegung von 1848. Die sogenannte oktroyierteVerfassung vom o.Dezember 1848 beseitigte die bisherige Unterscheidung von „ausdrücklich aufgenommenen" und „geduldeten" Religionsgesellschaften. Nach dem Vorbilde des Frankfurter Parlaments und der deutschen Grundrechte, die ihrerseits damit der belgischen Verfassung folgten, wurde die Trennung von Staat und Kirche ausgesprochen und die Bevorrechtung einzelner