Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 14 (1911)
- Article
- Staat, Kirche und Judentum in Preußen
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 123 (sequence 15)
- Language
- German
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123 dritte Teil sämtlicher Juden der preußischen Monarchie. Die in dem Edikt von 1812 für die Gesamtmonarchie verheißene Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse wurde, weil die Verhältnisse einer solchen nicht günstig waren, von Jahr zu Jahr hinausgeschoben. Der besonderen Dringlichkeit einer Neuordnung für das Großherzogtum wurde jedoch dadurch Rechnung getragen, daß unter dem 1. Juni 1833 für das Großherzogtum eine besondere vorläufige Verordnung erlassen wurde. Dieses Gesetz brach mit der bisherigen Anschauung und Praxis. Den Synagogengemeinden des Großherzogtums wurden in Beziehung auf ihre Vermögensangelegenheiten Korporationsrechte verliehen. Es würde das Prinzip des Parochialzwanges aufgestellt, d. h. an stelle der Freiwilligkeit des Beitrittes wieder die Zwangszugehörigkeit zur Gemeinde gesetzt, indem jeder Jude, welcher in einem Synagogenbezirke seinen Wohnsitz hatte, allein auf Grund dieser Tatsache gesetzlich zum Korporationsmitglied erklärt wurde. Die Gemeinden erhielten eine staatliche Organisation. Auf das Verhältnis der Gemeindeorgane, der Repräsentanten und der Verwaltungsbehörden zueinander wurden die Vorschriften der revidierten Städteordnung über die Rechte und Pflichten des Magistrats und der Stadtverordneten zur Anwendung gebracht. Die Verwaltung der Vermögensangelegenheiten wurde der Aufsicht der Staatsbehörden unterstellt, denen das Recht und die Verpflichtung eingeräumt ward, die Verwaltung der Korporation revidieren zu lassen, etwaigen Beschwerden über die Verwaltung abzuhelfen und für eine ordnungsmäßige Rechnungslegung Sorge zu tragen. Der Korporation wurde endlich zur Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, daß es keinem schulfähigen Kinde an dem gehörigen Schulunterricht fehle; sie wurde dafür verantwortlich gemacht, daß alle Kinder in diesem Alter den vorschriftsmäßigen Unterricht empfingen. Wenn auch nach wie vor die jüdischen Gemeinden als „geduldete Religionsgesellschaften" bezeichnet wurden, so brachte doch die neue Ordnung eine wesentliche Verschiebung des bisherigen Verhältnisses. Die wichtigsten