Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 14 (1911)
- Article
- Staat, Kirche und Judentum in Preußen
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 122 (sequence 14)
- Language
- German
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122 Im einzelnen Äußerte sich die veränderte Stellungnahme des Staates in einer Reihe von Regierungsakten. Unter dem 24. Juni 1823 erklärte der Minister des Innern, daß die staatlichen Organe sich in die jüdisch-religiösen Angelegenheiten überall nur insofern einzumischen hätten, als solches in Ansehung der Angelegenheiten erlaubter Privatgesellschaften nach den Bestimmungen des allgemeinen Landrechts zulässig oder aber aus polizeilichen Rücksichten notwendig sei. Unter dem 30. November 1826 bestimmte in Consequenz dieses allgemeinen Grundsatzes dasselbe Ministerium, daß eine executivische Beitreibung der Mitgliederbeiträge im administrativen Wege nicht stattzufinden habe. Weitere Erlasse erklärten, daß seitens des Staates irgend welche Zwangsmaßregeln abzulehnen seien, um Mitglieder zur Uebernahme der Funktionen eines Aeltesten oder Vorstehers zu veranlassen, da es lediglich Sache der Judenschaften sei, sich mit den erforderlichen Vertretern zu versehen. Ebenso sei jeder Zwang zur Leistung von Beiträgen für die Besoldung eines Rabbiners, wie überhaupt jeder staatliche Zwang zur Leistung von Gemeindebeiträgen, unzulässig, da es lediglich denGemeinden überlassen bleiben müsse, für den Gottesdienst zu sorgen. Personen, die nicht ausdrücklich ihren Beitritt zu dem Verband erklärt hätten, seien nicht verpflichtet, zu den Unterhaltungskosten des Friedhofs beizutragen. Eine Bestätigung des Rabbiners, wie sie die frühere Gesetzgebung verlangt hätte, sei von den Staatsbehörden nicht auszusprechen u. a. m. V. Dieser Zustand, der unhaltbar war, wenn anders nicht die Existenz der Gemeinden völlig vernichtet werden sollte, verlangte gebieterisch eine Aenderung. Am fühlbarsten machte sich der Notstand naturgemäß dort, wo die Zahl der Juden am größten und das Gemeindeleben demzufolge am regsten war, das war der Osten: das Großherzogtum Posen. In diesem wohnte etwa der