Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 14 (1911)
- Article
- Staat, Kirche und Judentum in Preußen
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 121 (sequence 13)
- Language
- German
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121 und Förderung ihrer Einrichtungen ist nicht seine Ausgabe. Er fördert und regelt deshalb nicht die Bildung von Gemeinden. Er überläßt es dort, wo solche bestehen oder sich bilden, völlig dem Ermessen des Einzelnem ob er Mitglied der Gemeinde sein will oder nicht. Er hält auch seinerseits die Mitglieder nicht zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen die Gemeinde an, überläßt es vielmehr dieser, im Wege langwieriger Privatklagen etwaige Ansprüche zu verfolgen. Er überläßt es des Weiteren den: Belieben der Gemeinde, ob sie Kultusbeamte anstellen und wen sie etwa dazu machen will, kümmert sich nicht um den jüdischen Religionsunterricht, u. a. m. Dieser Standpunkt bedeutete einen völligen Bruch mit der Vergangenheit und bedrohte die jüdischen Gemeinden völlig in ihrer Existenz. Denn trotz des ausgestellten Grundsatzes der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des Judentums verlangte der Staat dennoch von den jüdischen Gemeinden bestimmte Institutionen. Jede Gemeinde mußte einen Friedhof haben, auf dem die jüdischen Verstorbenen beerdigt werden konnten, mußte Synagogen unterhalten, da jüdische Eide in diesen abgenommen, jüdische Ehen in ihnen aufgeboten werden mußten. Diese Institutionen kosteten Geld und legten der Gemeinde dauernde Lasten aus. Wie sollte sie aber derartige Verbindlichkeiten eingehen, ohne daß sie aus der andern Seite die Möglichkeit hatte, durch eine vom Staat garantierte und gegebenen Falles durch seine Executivorgane durchgeführte Besteuerung sich die erforderlichen Mittel zu beschaffen? Irgend ein geringfügiger Anlaß, Streitigkeiten in der Gemeinde, persönliche Mißliebigkeil Einzelner u. dergl. m. konnten zu einem Massenaustritt der Mitglieder oder zur Stenerverweigerung führen. Gegen den Austritt war die Gemeinde machtlos. Gegen die Verweigerung der Steuern stand ihr nur der Weg, langwieriger Privatklagen zu. Mit einem Wort, den Gemeinden wurde die finanzielle Basis entzogen und bei dieser Unsicherheit der Verhältnisse jede frische Initiative, die mit materiellen Verpflichtungen verbunden war, lahm gelegt.