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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1911-01-01 · 14 (1911) · p. Seite 120

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
14 (1911)
Article
Staat, Kirche und Judentum in Preußen
Date
1911-01-01
Page
Seite 120 (sequence 12)
Language
German
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120 Territorien zu, teils solcher, die im Tilsiter Frieden von ihm abgetreten worden waren und ihm nunmehr wieder zurückgegeben wurden, teils solcher, die früher noch gar nicht zu ihm gehört hatten. Für alle diese Territorien wurde kein einheitliches Judenrecht geschaffen. Vielmehr behielt ein jedes sein früheres Rechts sodaß einzelne Territorien sechs verschiedene Judenrechte, die ganze Monarchie deren etwa drei Dutzend aufwies. Es ist begreiflich, daß bei derartigen Verhältnissen in Judensachen Niemand mehr aus noch ein wußte, auch die Behörden nicht, sodaß eine unsichere, wechselvolle, schwankende Praxis in den verschiedensten Fragen Platz griff. Insbesondere auch bezüglich der Frage des allgemeinen Verhältnisses von Staat und Judentum. Anfang der 20 er Jahre gelangte mehr und mehr ein Standpunkt zur Herrschaft, der etwa wie folgt zu umschreiben ist: das Judentum in Preußen gehört zu den geduldeten Religionsgesellschaften und nimmt nach dem allgemeinen Landrecht demzufolge die Stellung einer Privatgesellschaft ein. Für den Staat ergibt sich daraus, daß er sich um das Judentum grundsätzlich nicht zu kümmern hat. Denn nur die öffentlich aufgenommenen, die privilegierten Religionsgesellschaften sind es, deren Pflege und Förderung zu den Aufgaben des Staates zählt, deren Einrichtungen von ihm zu ordnen, deren Diener und Institutionen von ihm zu unterhalten sind. Eine geduldete Religionsgesellschaft hat nur den Anspruch auf freie Religionsübung. So auch das Judentum. Deshalb hindert der Staat die Bekenner desselben nicht an der Ausübung ihrer religiösen Gebräuche, schützt sie auch gegen etwaige Beeinträchtigungen dieser Freiheit, im übrigen aber kümmert er sich um die Angelegenheiten des Judentums nur insoweit, als das polizeiliche Interesse dies gebietet. Soweit ein derartiges Interesse nicht vorliegt, bedeutet die Glaubensgemeinschaft der Juden für den Staat dasselbe, wie irgend ein Privatverein, etwa ein Spielklub, eine Vergnügungsgesellschaft oder sonst eine private Vereinigung zu irgend welchen Zwecken. Der Staat hat weder an ihrer Existenz noch an ihrer Wohlfahrt ein Interesse. Die Pflege

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