Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 14 (1911)
- Article
- Staat, Kirche und Judentum in Preußen
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 119 (sequence 11)
- Language
- German
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119 fällen des bürgerlichen Lebens den Staatsgesetzen unterworfen. Die private sowohl wie die öffentliche Religionsübung einer jeden Kirchengesellschaft unterliegt der Oberaufsicht des Staates. Der Staat ist berechtigt von demjenigen, was in den Versammlungen der Kirchengesellschaft gelehrt und verhandelt wird, Kenntnis einzuziehen. IV. Durch das Religionsedikt von 1788 und das allgemeine Landrecht wurde zunächst in dem Verhältnis des Staates zum Judentum nichts geändert. Die Bestimmungen des Generalreglements von 1760 blieben weiter in Geltung. Das änderte sich jedoch in der Folge. Durch das Edikt vom 11. März 1812, welches den Preußischen Juden die Emanzipation brachte, wurden die bürgerlichen Verhältnisse von Grund auf neu geregelt. Aus Schutzjuden und Fremden wurden Inländer und Staatsbürger mit grundsätzlich gleichen Rechten und Pflichten wie die Christen. Die kirchlichen Verhältnisse wurden durch das Edikt nicht berührt. Es stellte lediglich eine Neuordnung dieser Verhältnisse und der Schulangelegenheiten der Juden für die Zukunft in Aussicht und versprach, bei dieser Neuordnung Männer jüdischen Glaubens, die sich des allgemeinen Vertrauens erfreuten, mit ihrer Ansicht zu hören. Trotzdem somit hinsichtlich der kirchlichen Verhältnisse der Juden zunächst alles beim Alten blieb, machte sich in der Folge die gegenteilige Auffassung geltend. Es ist dies im wesentlichen auf zwei Ursachen zurückzuführen. Einmal auf die allgemeine Reaktion, die nach dem ruhmvollen Ausgange der Freiheitskriege in Preußen einsetzte und auch an dem Verhältnis zum Judentum nicht spurlos vorüberging. Sodann auf die Rechtsverwirrung, die in der Zeit nach 1815 bezüglich der preußischen Juden Platz griff. Die Neugestaltung des preußischen Staates infolge des Wiener Friedens brachte ihm eine Reihe von ±