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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1911-01-01 · 14 (1911) · p. Seite 118

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
14 (1911)
Article
Staat, Kirche und Judentum in Preußen
Date
1911-01-01
Page
Seite 118 (sequence 10)
Language
German
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— 118 Ob ein Untertan nun aber diese gute ihm so reichlich dargebotene Gelegenheit zu seiner Ueberzeugung nutzen und gebrauchen will oder nicht, muß seinem eigenen Gewissen völlig frei anheimgestellt werden". Das preußische allgemeine Landrecht vom Jahre 1794 fußt ans dem Religionsedikt von 1788. Es unterscheidet gleichfalls „ausdrücklich aufgenommene" und „geduldete" Kirchengesellschaften. Es gibt jedoch nicht an, welche Religionsgemeinschaften zu der einen und welche zu der anderen Art gehören. Es setzt hierfür vielmehr die Bestimmungen des Religionsediktes voraus und gestaltet dieselben nur systematisch weiter aus. Es bestimmt, daß die „ausdrücklich aufgenommenen" Kirchengesellschaften die Rechte privilegierter Korporationen genießen, daß ihre gottesdienstlichen Gebäude Kirchen genannt und als privilegierte Gebäude des Staates angesehen werden, endlich die zur Feier des Gottesdienstes und für den Religionsunterricht bestellten Personen die Rechte von Staatsbeamten genießen sollen. Den geduldeten, nur genehmigten Kirchengemeinschaften weist es die Stellung geduldeter Gesellschaften zu. Es gestattet ihnen die Ausübung des Privatgottesdienstes, insbesondere die gottesdienstlichen Zusammenkünfte in dazu bestimmten Gebäuden und die Ausübung der ihren Religionsgrundsätzen gemäßen Gebräuche, sowohl in diesen Zusammenkünften, als auch in den Privatwohnnngen der Mitglieder. Es verbietet ihnen jedoch den Erwerb von Eigentum an den gottesdienstlichen Gebäuden ohne Erlaubnis des Staates, den Gebrauch der Glocken und die Veranstaltung öffentlicher Feierlichkeiten außerhalb der Mauern ihres Versammlungshauses. Die Personen, die von ihnen zur Feier ihrer Religionshandlungen bestellt sind, genießen als solche keine besonderen persönlichen Rechte. Beide Arten von Religionsgesellschaften, sowohl die öffentlich aufgenommenen wie die blos geduldeten, müssen sich in allen Angelegenheiten, die sie mit anderen bürgerlichen Gesellschaften gemein haben, nach den Gesetzen des Staates richten. Auch die Oberen und die einzelnen Mitglieder der Religionsgesellschaften sind in allen Vor-

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