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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1911-01-01 · 14 (1911) · p. Seite 116

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
14 (1911)
Article
Staat, Kirche und Judentum in Preußen
Date
1911-01-01
Page
Seite 116 (sequence 8)
Language
German
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Gerichtsbarkeit unter den Mitgliedern in beschränktem Umfange u. a. m. So entstand aus dem zunächst rein religiösen Verband allmählich ein religiös-politischer, bei dem der politische Charakter mehr und mehr in den Vordergrund trat. Ergibt sich demnach, daß die wachsende Fürsorge des Staates für die kirchlich-religiösen Angelegenheiten der Juden durchaus nicht der Wertschätzung des Judentums entsprang und dem Bestreben es zu fördern, so wich der Staat andererseits doch von dem Grundsatz der Duldung nicht ab, den er bei der Aufnahme der Juden aufgestellt hatte. Nicht nur das Edikt von 1714, welches das Aufnahmeedikt von 1671 bestätigte, sondern auch die Generalreglements von 1730 und 1750, welche die allgemeine bürgerliche Lage der Juden bis zur Unerträglichkeit verschlechterten, bestätigten die Juden in der Freiheit der Religionsübung. Das Generalreglement von 1750 insbesondere unterließ nicht, in weitgehender Rücksichtnahme auf die religiöse Eigenart der Juden die ihnen auferlegten Handelsbeschränkungen zu durchbrechen, soweit ihre Religionsvorschriften dies erforderten. So war durch das Reglement den Juden der Handel mit Bier und Branntwein verboten: mit Rücksicht darauf aber, daß sie „an ihren Sabbathen und Festtagen kein Geld angreisen, das Bier und Branntwein aber bei den Schenken gleich bezahlen müssen", wurde ihnen gestattet, Bier und Branntwein unter sich zu verschenken. In Berlin geschah dies in der Weise, daß in verschiedenen Stadtgegenden 4 Juden für diesen Zweck bestimmt wurden, die durch das Polizei- Direktorium eidlich verpflichtet werden mußten, an keinen Anderen als an einen Juden von ihren Vorräten abzugeben und dieselben von Christen zu beziehen, nicht aber etwa das Bier selbst zu brauen, oder den Branntwein selbst zu brennen. Des Weiteren war den Juden sowohl der Ausschank, wie jeder Handel mit Wein verboten: mit Rücksicht auf die religiösen Vorschriften über den Weingenuß wurde ihnen jedoch ausdrücklich verstattet, „den sogenannten Kauscherwein und Met zu

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