Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 14 (1911)
- Article
- Staat, Kirche und Judentum in Preußen
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 113 (sequence 5)
- Language
- German
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113 Landesherrn, im vorliegenden Falle also die lutherische, die vom Staate anerkannt wird, sondern die Kirchen der beiden anderen christlichen Bekenntnisse werden dieser als gleichberechtigt an die Seite gestellt. Durch die Union von 1817 wurden dann die lutherische und die reformierte Landeskirche miteinander zu der unierten vereinigt. Diese stellt nunmehr neben der katholischen die evangelische Landeskirche in Preußen dar. II. Anders gestaltete sich das Verhältnis des preußischen Staates zum Judentum. Durch das Edikt vom 20. Mai 1671 gestattete der Große Kurfürst, nachdem im Jahre 1573 eine Vertreibung der Juden aus der Mark Brandenburg stattgesunden hatte, einer beschränkten Anzahl jüdischer Familien die Niederlassung in den brandenburgischen Landen. Das Verhältnis, in das sie zum Staate traten, war ein vertragsmäßiges Schutzverhältnis. Der Staat gewährte den Aufgenommenen bestimmte in dem Aufnahme-Edikt genau umschriebene Rechte und legte ihnen auf der anderen Seite dafür bestimmte Pflichten auf. Zu den Pflichten gehörte insbesondere die Zahlung bestimmter Abgaben, namentlich eines Schutzgeldes. Zu den Rechten, neben dem der Niederlassung und des Handels, insbesondere das der freien Religionsübung. Es wurde ihnen gestattet, in einem ihrer Häuser zusammenzukommen und „allda ihre Gebete und Ceremonien zu verrichten"; es wurde ihnen freigestellt, einen Schlächter zur Vornahme der rituellen Schlachtungen und einen Schulmeister zum Unterricht ihrer Kinder zu halten, und es wurden endlich die Orts-Magistrate angewiesen, ihnen gegen billiges Entgelt einen Ort zur Bestattung ihrer Toten anzuweisen. Nur in zwei Punkten wurde mit Rücksicht auf die herrschende Landeskirche eine Einschränkung vorgenommen. Die Juden sollten: 1. eine öffentliche Synagoge nicht halten, 8