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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1911-01-01 · 14 (1911) · p. Seite 112

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
14 (1911)
Article
Staat, Kirche und Judentum in Preußen
Date
1911-01-01
Page
Seite 112 (sequence 4)
Language
German
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— 112 (b. h. nicht friedensmäßig berechtigte Religionsverwandte) zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher Rechte zu gestatten". In entsprechender Weise, swie in den übrigen deutschen Territorien, gestalteten sich die Verhältnisse im brandenburgisch-Preußischen Staate. Dem Bekenntnisse der Fürsten gemäß wurde die evangelische Kirche zur Landeskirche. Doch der Geist der Duldung, der als eine leuchtende Herrschertugend in dem Hause Hohenzollern stets lebendig gewesen, gewährte mehr und mehr auch anderen Bekenntnissen Duldung und Freiheit der Religionsübung. Insbesondere den Bekennern des katholischen Glaubens. Die Notwendigkeit, zu dieser Frage besonders Stellung zu nehmen, ergab sich aus den politischen Geschehnisien der Folgezeit. Durch die Erwerbung von Schlesien kamen Gebietstelle mit starker katholischer Bevölkerung an Preußen. Das Staatsinteresse, das sich in diesem Falle mit den Anschauungen und Neigungen des Königs deckte, gebot eine Rücksichtnahme auf die religiöse Sonderart der neuen Untertanen. So gestattete Friedrich der Große die Ausübung des katholischen Kultus. Und nicht nur in den neuen Gebietsteilen. Unter dem 21. November 1746 wurde die Errichtung einer katholischen Kirche mit Glocken in Berlin genehmigt. Nicht lange darauf geschah das Gleiche in Frankfurt a. O. So wurde die katholische Kirche allmählich, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch tatsächlich neben der evangelischen in Preußen anerkannt. Diese Entwickelung fand ihren rechtlichen Abschluß in dem Religionsedikt vom 9. Juli 1788. Durch dieses Gesetz wurden die drei Hauptbekenntnisse der christlichen Religion, also neben der lutherischen auch die reformierte und katholische Konfession zu „öffentlich aufgenommenen" Religionsgesellschaften erklärt und den nur „geduldeten" Sekten als bevorrechtigt gegenübergestellt. Dadurch ist das bisherige Prinzip der ausschließlichen Landeskirche für Preußen durchbrochen worden. Es ist nicht mehr eine einzige Kirche, die Kirche des

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