Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1911-01-01 · 14 (1911) · p. Seite 111

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
14 (1911)
Article
Staat, Kirche und Judentum in Preußen
Date
1911-01-01
Page
Seite 111 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3111067-3111094-3114752--3808-3114879
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

111 wissenschaftlicher Grundlage, unbekümmert darum, ob das Ergebnis mit der allgemein herrschenden Ansicht sich deckt oder von ihr abweicht. Ein richtiges Verständnis des Gegenstandes ist jedoch nur möglich, wenn man ihn geschichtlich ersaßt. Denn es handelt sich hier nicht um etwas Absolutes, von der Vergangenheit los zu Lösendes, sondern um einen jahrhundertelangen historischen Prozeß, dessen einzelne Phasen und Zusammenhänge man verfolgen muß, wenn man die Gegenwart begreifen will. Deshalb ist es notwendig, und soll im Folgenden versucht werden, den Gegenstand in seiner geschichtlichen Entwickelung darzustellen. I. Die erbitterten Glaubenskämpfe, die im 16. Jahrhundert Deutschland durchtobten, führten zu einer Neugestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche. Der Augsburger Religionsfrieden vom Jahre 1555 stellte den Grundsatz auf: ,,Cuius regio, ems religio“ und machte dadurch in jedem einzelnen Territorium des deutschen Reiches die Religion des Landesherrn zur herrschenden auch für die Untertanen, zur Landesreligion schlechthin. So entstand der Begriff der Landeskirche. Dieser Begriff war ein ausschließlicher. Kein anderes Bekenntnis als das des Landesherrn hatte innerhalb des betreffenden Territoriums Anspruch auf Duldung und Freiheit der Neligionsübung. Ja, der Augsburger Religionsfrieden stellte geradezu ein Toleranzverbot auf, indem er den einzelnen Territorien untersagte, außer den in dem Friedensinstrument namhaft geinachten Bekenntnissen, dem reformierten, lutherischen und katholischen, eine Glaubensgemeinschaft aufzunehmen oder zu dulden. Nur zu Gunsten der Juden wurde eine Ausnahme zugelassen. Der westfälische Frieden hielt dieses Toleranzverbot aufrecht, und erst im Reichsdeputationshauptschluß von 1803 erlaubte das Reich den Landesherren „andere

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.