Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1907-01-01 · 10 (1907) · p. Seite 96

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
10 (1907)
Article
Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
Date
1907-01-01
Page
Seite 96 (sequence 22)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3111067-3111086-3114154--2627-3114265
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

96 erkannt worden. Schenkungen dürfen nämlich in gewissen Fällen nur gemacht werden, wenn durch sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, wie z. B. der Vater oder Vormund aus dem Vermögen der Kinder oder Mündel, der Vorerbe und Testamentsvollstrecker aus dem Nachlaß, den er dem Nacherben herausgeben muß, nur solche Gelegenheitsgeschenke machen darf. Beim Tode eines Berliner Gemeindemitgliedes hatten nun die Testamentsvollstrecker solche Schenkungen, die Sitte und Anstand zu erfordern schien, an wohltätige Institute gelangen lassen wollen und ein Berliner Landgericht hat ausgesprochen, es sei gerichtskundig, daß in jüdischen Familien Sitte und Anstand es erfordern, daß beim Ableben des Familienoberhauptes wohltätige Schenkungen gemacht werden. Wenn dies nun auch nicht ganz die obm gestellte Frage trifft, so wird doch immerhin gezeigt, daß Anschauungen, die sich auf Grund früherer'jüdischrechtlicher Bestimmungen in bestimmten Kreisen bilden, bis zu einem gewissen Umfange auch jetzt noch von rechtlicher Bedeutung sein können. Von weit größerer Bedeutung aber als die Anwendung kann das Studium des jüdischen Rechts sein. Es ist gezeigt worden, wie im jüdischen Rechte fast alle einzelnen Gebiete des bürgerlichen Rechts abgehandelt sind. Die Art wie dies geschehen, entfernt sich nicht gar zu sehr von derjenigen, welche bei den großen römischen Gesetzen angewendet worden ist. Der Inhalt des jüdischen Rechts deckt sich, wie gezeigt, mit demjenigen der späteren und der heutigen Zeit, ja es hat dargetan werden können, daß gewisse Anordnungen und Vorschriften schon im jüdischen Recht vorhanden waren, deren Aufnahme in das heutige Recht erst nach mühsamen und jahrelangen Anstrengungen von Wissenschaft und Praxis gelungen ist. Wenn sonach durch gemeinverständliche Üebersetzungen, besser aber noch durch sachverständige Bearbeitung das jüdische Recht dem Studierenden der Jurisprudenz zugängig gemacht sein

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.