Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 10 (1907)
- Article
- Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 95 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3111067-3111086-3114154--2626-3114264- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
jährige, sondern auch die für Großjährige (Irrsinnige, und Taubstumme) und die für Abwesende (Gefangene und Flüchtlinge). Man kannte ebenso wie heute vom Gericht und vom Vater ernannte Vormünder; den ersteren traute man weniger, wie den letzteren, die vom Vater ernannten Vormünder standen den jetzt von der Aufsicht des Gerichts befreiten Vormündern gleich. Ein gerichtlich bestellter Vormund, der größeren Aufwand machte als vor Uebernahme der Vormundschaft, konnte wegen Verdachts der 'Untreue seines Amtes entsetzt werden, ein vom Vater ernannter (testamentarischer) Vormund auf so vagen Verdacht hin nicht. Bei Beendigung der Vormundschaft muß der Vormund seinen Mündeln Rechnung legen. In Berlin wurden schon früher unter Juden nach dem Zeugnis Moses Mendelssohns stets mehrere Vormünder bestellt, von denen einer nichts ohne die Einwilligung der übrigen vornehmen konnte. Fragt man nun, ob und inwieweit etwa noch jüdisches Recht heute zur Anwendung kommen kann, so wird die Anwort darauf lauten, daß diese Anwendbarkeit nur eine ganz geringe sein kann. Ausgeschlossen ist ja nicht, daß sich insoweit die Entstehung von Gewohnheitsrecht neben dem geschriebenen Gesetze zulässig ist, auch aus dem jüdischen Rechte her Gewohnheiten bilden könnten, die schließlich zum Gewohnheitsrecht werden. Soweit auch die jüdischen Rechtsvorschriften zugleich religiöse Anordnungen enthielten und für religiöse Bestimmung im B. G. B. und den Landesgesetzen Raum gelassen ist, könnten auch vielleicht noch Vorschriften des jüdischen Rechts anwendbar werden oder bleiben. Dann aber sind im deutschen Rechte Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern; und die Verkehrssitte beruht auf der Anschauung eines jeweilig bestinnnten Bevölkerungskreises, sodaß es nicht ausgeschlossen ist, daß sich aus Grund älterer jüdischer Rechtsbestimmungen eine Verkehrssitte ausbilden könnte, die dann im gegebenen Falle Berücksichtigung finden müßte. In gewissem Sinne ist dies auch fcf)oit von einen: Berliner Gerichte an-