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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1907-01-01 · 10 (1907) · p. Seite 94

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
10 (1907)
Article
Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
Date
1907-01-01
Page
Seite 94 (sequence 20)
Language
German
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94 gar keine Söhne oder Abkömmlinge von solchen vorhanden waren. Töchtersöhne gingen den Töchtern der Töchter vor. Hinterließ ein Jude keine Abkömmlinge, so erbte sein Vater, und wenn dieser nicht mehr am Leben war, die Brüder, also wieder der Mannesstamm; erst wenn keine Brüder und Abkömmlinge von solchen vorhanden waren, hatten die Schwestern Aussicht auf die Erbfolge. Starb die Frau zuerst, so wurde, wie schon erwähnt, der Mann ihr Universalerbe; wenn die Frau nach dem Manne starb, wurde sie von ihren Kindern beerbt und dann gingen auch wieder die Söhne den Töchtern vor. Daß heute aber die Söhne den Töchtern gleichgestellt sind, bedarf Wohl nicht besonderer Erwähnung, ebenso daß die wenigen zulässigen.Ausnahmen nur die Regel bestätigen. Die gesetzliche Erbfolge konnte wie heute durch Testamente abgeändert werden. In beiden Rechten ist genau bestimmt, in welcher Form das Testament errichtet werden müsse, die heutige Form ist etwas strenger geworden. Eine beiden Rechten gemeinsame Form der letztwilligen Verordnung, die in gewissem Umfange noch bis 1900 galt, ist jetzt vollständig beseitigt, nämlich die mündliche Anweisung des Erblassers an den anwesenden Erben, der letzterer nicht sofort widersprach. In beiden Rechten ist genau bestimmt, welchen Inhalt Testamente haben dürfen, in beiden gibt es Regeln, wie der Inhalt auszulegen ist, was unter den einzelnen Worten im Testament zu verstehen ist; in beiden ist verordnet, daß erst die Nachlaßfchulden. bezahlt werden müssen und dann erst die Vermächtnisse, und daß, wenn der Nachlaß nach Tilgung der Schulden nicht ausreicht, um die Vermächtnisse voll zu bezahlen, die Vermächtnisnehmer sich entsprechende Abzüge gefallen lassen müssen. Eine Nacherbfolge ist im jüdischen Rechte wenigstens für Vermächtnisse, wie im deutschen Rechte zugelassen. Was endlich das Vormundschastsrecht anbetrisft, so kannte mar: nicht nur die Vormundschaft für Minder-

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