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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1907-01-01 · 10 (1907) · p. Seite 93

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
10 (1907)
Article
Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
Date
1907-01-01
Page
Seite 93 (sequence 19)
Language
German
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93 Die Scheidung der Ehe und ihre Gründe zu besprechen erübrigt sich. Daß früher die Ehe geschieden wurde, und daß dies leider heute vielfach der Fall ist, wird Jedermann bekannt fein. Es mag aber darauf hingewiesen werden, daß die jüdischen Ehescheidungsgründe noch bis zum Jahre 1900 in einem größeren Teile Deutschlands galten, und daß der am meisten umstrittene Grund, der der unüberwindlichen Abneigung im jüdischen Rechte galt, im deutschen Rechte seit 1900 fehlt, bei einer Revision des deutschen Rechts aber voraussichtlich wieder eingeführt werden wird. Mit dem jüdischen Scheidebrief und feiner Wirkung hat sich unser deutsches Reichsgericht erst in neuester Zeit beschäftigt und es hat hierbei festgeftellt, daß er nur noch religiöse, nicht mehr rechtliche Bedeutung habe. Wenn er diesen Charakter auch früher gehabt habe, jetzt hat er ihn vollständig verloren. Ueber die Rechte der Eltern zu den Kindern, namentlich des Vaters und der Kinder, über die Rechte der Verwandten unter einander und alle damit zusammenhängenden Fragen sind früher und jetzt ausführliche Vorschriften gegeben. Erwähnt ist ja schon, daß der Vater die Tochter, ohne sie zu fragen, verheiraten konnte, während jetzt umgekehrt die großjährige, ja mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts auch die minderjährige Tochter sich gegen den Willen der Eltern verheiraten darf. Bekannt ist, daß Geschwister früher einander unterstützen mußten, und daß diese Unterhaltspflicht im B. G. B. beseitigt ist. Ueber das Erbrecht, das im jüdischen Recht ebenso ausführlich behandelt wird, wie im deutschen mögen folgende Einzelheiten genügen, um wenigstens besonders charakteristische Punkte hervorzuheben. Die Juden waren Agrarier, deshalb galt bei ihnen die Majoratserbfolge des deutschen Adels. Das Vermögen des Vaters fiel an die Söhne oder an die männlichen Abkömmlinge dieser Söhne. Der erstgeborene Sohn erbte deshalb soviel wie die übrigen Söhne zusammen. Töchter erbten erst, wenn

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