Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1907-01-01 · 10 (1907) · p. Seite 92

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
10 (1907)
Article
Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
Date
1907-01-01
Page
Seite 92 (sequence 18)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3111067-3111086-3114154--2623-3114261
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

92 Schlüsselgewalt im öau§^aIt. Uebrigens verordnet auch das preußische A. L. R., ebenso wie das jüdische Recht, daß eine gesunde Mutter verpflichtet ist, ihr Kind selbst zu säugen. Auch in vermögensrechtlicher Beziehung steht die Frau jetzt zum Teil besser als früher. Der Mann hatte früher einen Anspruch auf Alles, was sie durch Arbeit erwarb; jetzt ist dagegen alles, was die Frau durch ihre Arbeit oder durch den selbständigen Betrieb eines Erwerbgeschäfts erwirbt, Vorbehaltsgut der Frau, woran der Mann weder Verwaltung noch Nießbrauch hat. Früher war der Mann Universalerbe der Frau, jetzt erbt er in der Regel nur einen Teil ihres Nachlasses. Früher erwarb er alles, was der Frau durch Glück zufiel, jetzt steht der Erwerb durch Glücksfall allen anderen Erwerbsarten gleich. Früher hatte der Mann sogar den Nießbrauch am vorbehaltenen Vermögen und an dem, was ihr durch Erbschaft, Schenkung und Vermächtnis zufiel, jetzt hat er am vorbehaltenen Vermögen überhaupt kein Nießbrauchrecht und alles was ihr durch Erbschaft oder Schenkung zufällt, kann vom Schenker oder Erblasser als vorbehaltenes Vermögen bestimmt Werdern Im übrigen unterschied man früher zwischen den sogenannten Gütern des „eisernen Viehs", d. h. des dauernden Bestandes, die der Mann in dem Zustande zurückgeben nrußte, in dem er sie erhielt, und den Nutzungsgütern, an denen der Mann Nutzung hatte. Es ist aber unmöglich, die vielverschlungenen Pfade zu wandeln, die durch das Güterrecht der Ehegatten führen. Hier sei nur noch auf eine besondere Eigentümlichkeit des älteren Rechts hirrgewiesen: Es wird ganz ausführlich der Fall abgehandelt, in dem es der Frau gelungen ist, dem Mann Vermögen zu verheimlichen; es muß doch also schon damals vorgekommen sein, daß schlaue Frauen hinsichtlich ihres Vermögens nicht ganz dem Manne trauten und ihr Vermögen verbargen, übrigens ein Fall, der auch heute nicht selten ist, wenn er auch im Gesetz nicht besonders geregelt ist und geregelt zu werden braucht.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.