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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1907-01-01 · 10 (1907) · p. Seite 91

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
10 (1907)
Article
Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
Date
1907-01-01
Page
Seite 91 (sequence 17)
Language
German
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91 der Frau mit deren Vorwissen und Willen in Gegenwart zweier Zeugen ein Geldstück übergab und die bekannten Trauungsworte hierbei aussprach, oder ihr mit diesen Worten einen Brief aushändigte und sie Geld oder Brief annahm; hierzu mußte allerdings kommen, daß — wie das Mittelalter sich auch sonst in seinen Ehegesetzen aussprach — das Ehebett beschritten wurde. War aber oder ist die Ehe geschlossen, dann hatten Mann.und Frau gegeneinander Pflichten, die die einzelnen Gesetze mehr oder weniger genau fixierten. Im großen und ganzen ist in dieser Beziehung ein gewisser Fortschritt in den neueren Gesetzen zu bemerken. Es wird heute nicht mehr besonders hervorgehoben, daß der Mann die Frau kurieren lassen muß, wenn sie krank ist; es bedarf nicht mehr der Bestimmung, daß er sie auslösen muß, wenn sie in Sklaverei gerät; es bedarf keiner besonderen Bestimmungen, daß die Frau mit dem Mann an einem Tische speisen darf (wenn sie sich nicht ein Anderes ausbedungen hat), daß aber der Mann nur am Sabbath- Abend mit ihr zusammen zu essen braucht, und während der Woche an einem anderen Tische speisen darf; daß er ihr auständige, „auch zierliche" Kleidung, Wohnung, Feuerung, Betten, Hausrat und Laschen- oder Nadelgeld zu geben hat; andrerseits, daß die Frau verpflichtet ist, diejenigen Handarbeiten zu verrichten, die Frauen ihres Standes und Vermögens zu verrichten pflegen, auch wirtschaftliche Verrichtungen wie: malen, backen, kochen, Vieh füttern, und ihm auch sonst Liebesdienste zu erweisen hat, d. i. ihm sowohl bei Tische als auch sonst Handreichungen zu tun und für seine Reinlichkeit und Bequemlichkeit zu sorgen; endlich, daß sie je nach ihrem Vermögen berechtigt ist, Mägde zu halten. Die Ehegatten sind vielmehr heute einander zur vollständigen ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, und wenn auch dem Ehemann die Entscheidung in allen, das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zusteht, so hat doch der Mann der Frau nach Maßgabe seiner Lebensstellung Unterhalt zu gewähren, auch wenn sie dessen mdjt bedarf, und die Frau hat die

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