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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1907-01-01 · 10 (1907) · p. Seite 90

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
10 (1907)
Article
Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
Date
1907-01-01
Page
Seite 90 (sequence 16)
Language
German
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90 Gefährtin des Mannes zu machen, nach jüdischer Anschauung, wie sie in den Gesetzen zum Ausdruck kam, war man weniger hierzu geneigt. Zwar sagte man: „die Frau steigt mit ihrem Mann hinauf, aber nicht mit ihm herunter" und erklärte diesen Spruch dahin, daß sie die Vorzüge seines Standes annimmt, ohne die Vorzüge des ihrigen durch ihn zu verlieren; immerhin aber ergeben doch gewisse Bestimmungen, daß eine völlige Gleichstellung beider nicht bestand, wenn auch auf diesem Gebiete eine weitere Fortentwicklung im Lause der Zeit zu bemerken ist. Die Bedingungen, und. Formen der Eheschließung waren natürlich andere wie heutzutage. Das B. G. B. hat ja bekanntermaßen aus Andrängen des Zentrums seine Bestimmungen hinsichtlich der Ehe mit der Ueberschrift: „Bürgerliche Ehe" versehen und in einein besonderen Titel mit der Aufschrift „Kirchliche Verpflichtungen" ausgesprochen, daß diese kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe durch seine Vorschriften nicht berührt werden. Ein großer Teil der Vorschriften für die Eingehung der jüdischen Ehe ist aber durch die deutschen zwingenden Gesetze beseitigt. Der Mann konnte früher mit 13 Jahren heiraten, die Frau galt bis 12 Jahre als ein Kind, von 12 Jahren und einem Tage an als Mädchen, mit 12 Jahren 6 Monaten und einem Tage als Erwachsene. Der Vater konnte als Stellvertreter seiner Tochter die Verlobung schließen, wie es hu Mittelalter auch bei adligen Christen eine Heirat durch Stellvertreter gab. Alle diese Vorschriften und was sonst damit noch näher zusammenhängt, fiitb natürlich nicht mehr gütig. Knaben und Mädchen von 12 und 13 Jahren sind für uns eben noch Kinder. Die jüdischen Vorschriften aber, welche den bürgerlichen Gesetzen nicht widersprechen, sind heute für die Eheschließung noch anwendbar; so kann der Verlobungsvertrag, der Eherertrag und die Trauung unter dem Trauhimmel vollzogen werden, nur gilt die nach bürgerlichen Gesetzen geschlossene Ehe, auch wenn diese früheren gesetzlichen, jetzt religiösen Vorschriften nicht erfüllt sind. Uebrigens genügte es, wie bekannt, auch früher, wenn der Mann

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