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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1907-01-01 · 10 (1907) · p. Seite 89

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
10 (1907)
Article
Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
Date
1907-01-01
Page
Seite 89 (sequence 15)
Language
German
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89 spieler) wurde, wie schon erwähnt, nicht einmal vor Gericht als Zeuge zugelassen. Daraus muß denn für den Juristen folgen, daß es keiner Bestimmung über Spiel und Wette bedurfte, sie waren eben nichtige Geschäfte. Endlich aber ist hervorzuheben, daß das jüdische Recht nicht gestattete, seinen Nachbarn zu behelligen und daß es infolgedessen das sogenannte Nachbarrecht bereits in einer Weise ausgebildet hatte, wie es erst in allerneuester Zeit nach mühsamer jahrzehntelanger Arbeit der Theoretiker und Praktiker in einzelnen Bestimmungen des B. G. B. zum Ausdruck gelangt ist. Zwar daß man in unmittelbarer Nähe des Nachbars nicht graben, daß man seine Dachtraufe nicht auf sein Grundstück leiten, daß man auf dieses Grundstück nichts ausgießen dürfe, daß man dem Nachbar nicht Luft und Licht verbauen dürfe, das kannte ebenso wie das jüdische auch das römische und das deutsche Recht. Daß man aber den Nachbar nicht durch ungewöhnliche Geräusche, durch ekelhafte Gerüche, Dünste, Staub und Rauch in seiner Ruhe und seinem Wohlbehagen stören dürfe, sprach zuerst das jüdische Recht aus, und das B. G. B. verbietet mit fast gleichen Worten die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnlichen Einwirkungen, wenn es auch dieses Verbot nicht aus den: Nachbarrecht, sondern dem Eigentum von Grund und Boden herleitet. Das jüdische Recht aber geht sogar noch weiter, indem es untersagt, eine Tür oder ein Fenster zu durchbrechen, wodurch des Nachbars Tun und Lassen dem Auge fremder Personen ausgesetzt wäre und alle seine Worte und Bewegungen zu seinen: Nachteil mißbraucht werden könnten. Das Familienrecht muß allerdings mit etwas anderen: Maß gemessen werden als das Obligationen- und Sachenrecht. Die Rechtsverhältnisse der Ehe, der Eheschließung und -scheidung und das Erbrecht beruhen zum Teil auf ganz anderen Anschauungen, insbesondere ist dies bei der Ehe und dem Verhältnis zwischen Mann und Frau der Fall. Die heutige Zeit strebt danach, die Frau immer selbstständiger hinzustellen, sie zur völlig gleichberechtigten

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