Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 10 (1907)
- Article
- Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 88 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3111067-3111086-3114154--2619-3114257- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
die Urkunde die Klausel enthält: „Gehe, führe den Prozeß, erwirb dir das Streitobjekt und übernimm es", es faßt daher die Vollmacht mehr in der Art unserer heutigen Kommission auf, denn der Kommissionär handelt auch im eigenen Namen für fremde Rechnung. So könnte man noch eine ganze Weile fortfahren, man könnte darstellen, daß das jüdische Recht die kaufmännische Anweisung, etwa unseren Check, die Schuldverschreibung auf den Inhaber, die Bürgschaft und zwar mit dem gleichen Unterschiede wie das deutsche Recht zwischen dem gewöhnlichen und dem selbstschuldnerischen Bürgen, usw. usw. gekannt hat! Es müßte auch auf die hochinteressante Behandlung des Schadenersatzes näher hingewiesen werden, auf welchem Gebiete die merkwürdigsten Fragen unter Aufwendung eines erstaunlichen Scharfsinnes behandelt sind; es wäre insbesondere hervorzuheben, daß der Tierhalter genau wie im B. G. B. für den Schaden einzustehen hat, den das Tier anrichtet. Nur noch zwei Punkte aber sollen aus dem unerschöpflichen Gebiete des bürgerlichen Rechts herausgegriffen werden, welche ein merkwürdiges Schlaglicht auf die Anschauungen derer werfen, die sich mit der Ausbildung des jüdischen Rechts beschäftigt haben. Es finden sich nämlich nur wenig Andeutungen über Spiel und Wette, soweit dabei das Zivilrecht in Frage konunt. Ein großer (christlicher) Gelehrter hat in neuester Zeit ausgesprochen, der Arier sei ein Spieler, dem Semiten sei die Spielleidenschaft fremd; man möchte annehmen, daß die Juden prozentualiter sich nur in sehr geringem Maße bei der Staatslotterie beteiligen. Ob dies den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, kann dahingestellt bleiben, für die Vergangenheit scheint es nicht ganz zu stimmen; denn daß auch unter Juden mehr gespielt und gewettet wurde, als nötig war, ergibt sich daraus, daß in der Zeit vom 10. bis 15. Jahrhundert wiederholt von Rabbinern und durch Gemeindebeschlüsse, Spiel (und Wette) verboten wurden. Im Großen imd Ganzen aber war das Spiel verpönt und wurde das Gewinngeld als Raub betrachtet. Ja, ein Spieler (Würfel-