Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 10 (1907)
- Article
- Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 87 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3111067-3111086-3114154--2618-3114256- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
der Arbeitnehmer; das deutsche Reichs-Versicherungsamt hat in einem Schadensfälle ähnlich erkannt. So ist bestimmt, daß der „Peterflicken" des Schneiders nicht diesem, sondern dem Arbeitgeber gehört. Der Arbeitslohn ist sofort nach Beendigung der Arbeit zu zahlen, und der Anspruch wegen Arbeitslohns verjährt nie. Dabei werden alle gegenseitigen Ansprüche nach der Landessitte geregelt. Es ist als ob die neue soziale Gesetzgebung nur aus dem Talmud abgeschrieben worden wäre. Beim Werkverträge, also z. B. dem Vertrage mit einem Baumeister und einem Bildhauer, unterscheidet schon das jüdische Recht, ob der Werkmeister das Material zum Werk, also z. B. den Marmor, selbst anschafft, oder ob der Besteller ihn liefert. Geht das Werk, für das der Unternehmer den Stoff geliefert hat, durch Zufall zu Grunde, bevor es abgenommen ist, so trifft nach deutschem Recht der Schaden den Unternehmer; wenn aber der Werkmeister den Besteller zur Abnahme aufgefordert hat, dann trifft der Schaden den Besteller. Ganz ebenso nach jüdischem Rechte, falls der Werkmeister den Stoff angeschafft hatte. Das jüdische Recht kennt — es können nicht alle einzelnen Geschäfte genauer durchgesprochen werden — den Makler und den Boten, es kennt das Depot und den Treuhänder, es kennt Pfand und Hypothek, es behandelt den Fund, es kenn: Gesellschaften aller Art und rechnet dazu alle Gemeinschaften, so z. B. die Gemeinschaft der Erben; es kennt natürlich auch das Darlehn und beim Darlehn hat es bereits eine Bestimmung, die im B. G. B. ganz neu geregelt ist, und die im Gebiete des preußischen Rechts bisher nur mühsam zusammenkonstruiert werden mußte, nämlich die Bestimmung, daß jede Schuld von Geld und Sachen durch die Parteien in eine Darlehnsschuld umgewandelt werden kann. Natürlich kennt das jüdische Recht auch den Auftrag und die Vollmacht, es verlangt auch für letztere, wie das deutsche Recht z. B. für die Prozeßvollmacht, die schriftliche Erteilung derselben. Allerdings gestaltet das jüdische Recht die Vollmacht in eigentümlicher Weise; es verlangt, daß