Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 10 (1907)
- Article
- Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 86 (sequence 12)
- Language
- German
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80 die erzwungen, oder bei deren Nichtausführung auch der Wert dieser Auflage zurückgefordert werden kann. Interessant ist dabei, daß das jüdische Recht heimliche Geschenke nicht zuließ: war die Geheimhaltung ausdrücklich verlangt, so war die Schenkung ungiltig. Der Schenkung folgt Miete und Pacht. Das jüdische Recht kennt ebenso wie das deutsche die Miete von beweglichen und unbeweglichen Sachen. Es kennt sogar schon die Miete einer Sommerwohnung, denn es setzt die Kündigungsfrist, die sonst eine 12 monatliche ist, für Dörfer und Landstädte im Sommer aus 30 Tage herab. Es kennt die Pacht eines Landgutes, es kennt, auch den gesetzlichen Erlaß des Pachtzinses wenigstens für den Fall allgemeiner Mißernte, während dieser gesetzliche Erlaß, welcher in den bisheriger deutschen Gesetzen in einer ziemlich großen Zahl von Fällen vorgesehen war, nach dem B. G. B. nicht mehr besteht. Auch besondere Grundsätze über den Leihvertrag, die dem deutschen ähneln, finden sich im jüdischen Recht vor; Dienstmiete und Werkvertrag wurden abgehandelt. Bei der Dienstmiete wird hier wie dort ein Unterschied zwischen niederen und höheren Diensten gemacht und als höhere Dienste im jüdischen Recht die des Lehrers, Vorbeters und Schreibers von Gesetzesrollen erwähnt, während das deutsche Recht als Beispiel noch die. Gesellschafterinnen hinzufügt. Uebrigens wird man annehmen müssen, daß in beiden Rechten die Schreiber von Urkunden (heute nennt man sie Notare), der Bestimmung über höhere Dienstleistungen unterstehen, während im heutigen Rechte für Rechtsanwälte, Aerzte, Prediger das Gleiche bestimmt ist. Aber auch der soziale Inhalt des Arbeitsvertrages ist dem jüdischen Recht bekannt. Was heute als christlichsozial bezeichnet wird, kennt das talmudische Recht schon lange. So kann der Arbeiter jederzeit von der Arbeit einseitig zurücktreten; er hat also das ^>trikerecht. So finden sich Bestimmungen über die Bezahlung des Zeitverlustes für Hin- und Rückweg zu und von der Arbeitsstelle, den Hinweg bezahlt der Arbeitgeber, den Rückweg