Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 10 (1907)
- Article
- Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3111067-3111086-3114154--2616-3114254- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
85 Sache weniger als die Hälfte wert war, und noch irn Preußischen Landrecht, das erst 1900 zu gelten aufgehört hat, findet sich dieser Einwand der Verletzung über die Hälfte. Ebenso wie über den Kauf ist über alle anderer: einzelnen Arten von Rechtsgeschäfte:: im jüdischen Recht ausführlich abgehandelt. Man braucht nur die einzelnen Titel des entsprechenden Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich durchzusehen, um sofort festzustellen, daß alle die hier behandelten Rechtsgeschäfte im jüdischen Rechte bekannt und, wenn n:an so sagen darf, geregelt sind. Neben dem Kauf ist der Tausch besprochen und da ist es merkwürdig, daß diesem Rechtsgeschäft, ebenso wie wie im deutschen Recht, ein viel geringerer Platz eingeräumt ist wie dem Kauf, obwohl in der älteren Zeit Tauschgeschäfte Wohl häufiger abgeschlossen worden sein werden als Kaufgeschäfte. Beide Rechte behandeln in gleicher Weise den Tausch als zwei Kaufgeschäfte, die von beiden Seiten zugleich abgeschlossen werden. An den Tausch reiht sich die Schenkung. Aber auch die Bestimmungen des jüdischen Rechts über Schenkungen unterscheiden sich nicht sehr wesentlich von den jetzigen Anordnungen. In beiden Rechten wird ein Unterschied zwischen Schenkungen unter Lebenden und von Todeswegen gemacht, wenn allerdings heute auch Schenkungen der letzteren Art in gesunden Tagen zugelassen werden, während nach jüdischem Recht nur Vermächtnisse eines tödtlich Kranken oder sonst in Lebensgefahr Befindlichen darunter verstanden werden. In beiden Rechten muß das Schenkungsversprechen schriftlich, durch Urkunden, welche der Schenker auszustellen hat, bei uns jetzt notarielle Urkunden, erfolgen, oder es wird sofortige Besitzübertragung gefordert, doch läßt das jüdische Recht auch symbolische Besitzübertragung zu. Nach beiden Rechten kann der Schenkung eine Bedingung beigefügt werden; wird sie nicht erfüllt, so ist die Schenkung aufgehoben. Wir kennen daneben noch die Beifügung einer Auflage,