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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1907-01-01 · 10 (1907) · p. Seite 84

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
10 (1907)
Article
Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
Date
1907-01-01
Page
Seite 84 (sequence 10)
Language
German
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84 Besitzübertragung kennt man auch heute noch beim Kauf, und wenn noch eine neue Form hinzugekommen ist, die sogenannte Auflassung bei dem Erwerb von Grundstücken, und einige besondere Arten der Besitzergreifung für bewegliche Sachen, so finden sich auch hierfür Anklänge im jüdischen Recht, und liegt andrerseits wieder gerade hierin ein Zeichen für die unaufhörliche, den Verhältnissen des Lebens und seiner jeweiligen Bedürfnisse angepaßten Entwicklung des Rechts. Es darf hervorgehoben werden, daß im jüdischen Recht schon der Erwerb und die Uebergabe einer Sachgesamtheit ebenso bekannt war, wie sie jetzt gewöhnlich ist. Damals beschäftigte man sich damit, ob zur Uebergabe einer Viehherde die Besitzergreifung eines jeden Stückes erforderlich ist, oder ob die Ergreifung eines Stückes z. B. des Leithammels genügt; heute wird der Rechtskandidat im Examen befragt, wie eine Bibliothek oder ein Bienenschwarm übergeben werden, im Kernpunkt ein und dasselbe. Daß übrigens für Grundstücke im späteren Mittelalter Grundbücher für Juden nicht unbekannt waren, geht aus der Veröffentlichung des Judenschreinsbuches der Laurenzpfarre zu Köln hervor, in welches Grundbuch ebenso wie heute, damals allerdings nur für die in Frage konnnenden Juden, Grundeigentum (Rechte an solchen, Hypotheken), eingetragen worden sind. Aus der Art der Eintragung in das ^chuldbuch durch die Staats- (bezw. kirchliche) Behörde, welche neben dem Abschluß des Geschäfts vor dem jüdischen Gericht erfolgte, ergibt sich ungefähr dasselbe, wie unsere heutige Auflassung der Grundstücke vor Gericht neben dem notariellen Vertage. Auf eine merkwürdige Übereinstimmung kann schließlich hingewiesen werden. Im jüdischen Recht ist genau festgesetzt, wann der Käufer einer beweglichen Sache wegen zu geringen Wertes des gekauften Gegenstandes von dem Kaufgeschäfte wieder abgehen könne; man setzte das Minimum für bewegliche Sachen auf V« fest. Im späteren Rechte nannte man das, vom Einwand der Verletzung über die Hälfte Gebrauch machen, weil der Rücktritt vom Kaufverträge zulässig war, wenn die

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