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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1907-01-01 · 10 (1907) · p. Seite 83

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
10 (1907)
Article
Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
Date
1907-01-01
Page
Seite 83 (sequence 9)
Language
German
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88 Wer Geld schuldet, muß Zinsen zahlen, das weiß jedermann. Nicht alle aber wissen, woher die Zinsen kommen. Man nimmt an, daß ursprünglich (vielleicht in Babylon) ein Anteil am Handelsgewinn ausbedungen war, zuerst für das überseeische, später für das Landgeschäst. Aus dem Gewinnanteil entstand der Zins, als das Geld den Wert einer Ware erhielt. Bei den Juden war das Zinsnehmen bis zu einer gewissen Zeit verboten (nur von Fremden war Zins zu nehmen gestattet), vielleicht deshalb, weil damals die Juden ein ackerbauendes, kein handeltreibendes Volk waren. Jedenfalls wurde das Verbot später beseitigt, und der Zinsfuß änderte sich mit den Verhältnissen der Zeit, der sozialen Lage, dem Wert der Erzeugnisse und des Geldes. Es ist hier nicht der Ort, auf die Einzelheiten einzugehen, zu zeigen, wieviel Zinsen im Mittelalter den Juden erlaubt waren (die Erlaubnis war ja zunächst sehr oft nur eine scheinbare, denn der Erlaubende nahm später den Juden wieder die Zinsen und das Kapital dazu fort). Genug, auch im deutschen Rechte änderte sich der Zinsfuß infolge der geschilderten Einflüsse, nur daß man zu keiner Zeit den Zins ganz untersagt hat. Auch auf dem großen Gebiet des Kauf- und Verkaufgeschäfts ist wiederuni die Entwicklung des biblischen im talmudischen Rechte von Erheblichkeit. Die alte Zeit mit ihren einfachen Verhältnissen kannte nur wenige, engbegrenzte, sich stets wiederholende Formen, die Fortentwicklung der Verhältnisse brachte die Ausbildung des Rechts mit sich. Zur Abrede des Kaufgeschäfts mußte zwecks Übertragung des Eigentunis an der Kaufsache die Uebergabe hinzukommen und die Formen der Uebergabe waren verschieden, je nachdem es sich uni bewegliche oder um unbewegliche Gegenstände handelte. Für Grundstücke wurden erfordert: Kaufvertrag, Zahlung des Kauf-- Preises und Besitzergreifung (also Uebergabe), für bewegliche Sachen genügte jede Art der körperlicheii Besitzergreifung, man kannte auch symbolische Uebergabe (Mantelgriff statt Schuhausziehen). Alle diese Arten der 6*

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