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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1907-01-01 · 10 (1907) · p. Seite 82

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
10 (1907)
Article
Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
Date
1907-01-01
Page
Seite 82 (sequence 8)
Language
German
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82 Schrift gebrannt wurde. Später war es gleichgültig, auf welchem Stoff die Schuldurkunde geschrieben war, nur mußte der Stoff von der Art sein, daß jedes Verlöschen und Auskratzen von Buchstaben darauf bemerkt werden konnte. In Holz und Stein konnte die Urkunde eingraviert sein. Und heute? Holz und Stein sind Urkunden, z. B. als Grenzzeichen. Jeder Stoff, Tontafeln, Schiefertafeln, Pergament, Papier, alles kann für Urkunden verwendet werden. Verlöschen und Auskratzen macht die Urkunde ebenso minderwertig, wie nach jüdischen: Recht. Für unsere Notariatsurkunden ist das Aüskratzen direkt verboten, bisher /waren Notariatsurkunden, die Rasuren enthielten, sogar nichtig. Das jüdische Recht ist Wohl zu dem gleichen Resultat gekommen, wenn es auch in: einzelnen unterscheidet, wo sich die Rasur befindet und wo die Urkunde glatt geblieben ist. Ob die Verpflichtung in die Urkunde eingraviert oder auf sie ausgeschrieben, war — wie bereits gesagt — gleichgültig. Ist dies nicht dasselbe wie heute, wenn die Schreibmaschine zur Herstellung der Urkunde gestattet ist? Und wenn die leichte Verlöschbarkeit der Schrift verboten war, ist das nicht dasselbe wie die Verordnung des preußischen Justizministers, der nur bestimmte Farbbänder für die Herstellung von Urkunden mit der Schreibmaschine den preußischen Notaren gestattet? Das jüdische Recht kennt wie das heutige Duplikate und Kopien der Urkunden (als die Urkunden noch auf Tontafeln gefertigt wurden, verband man zwei Tafeln an: Rande miteinander und schrieb auf beide Tafeln vordem Brennen den gleichen Inhalt). — Damals wie heute berücksichtigte man Widersprüche in den Duplikaten und entschied sich für oder wider die Wirksamkeit der Urkunde oder des Duplikats. Ja, man kannte sogar, wenn auch in beschränktem Umfange und in anderer Form das gerichtliche Aufgebot verloren gegangener Urkunden, für welche heute ganz bestinunte Formen in den verschiedensten Gesetzen vorschrieben sind.

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