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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1907-01-01 · 10 (1907) · p. Seite 80

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
10 (1907)
Article
Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
Date
1907-01-01
Page
Seite 80 (sequence 6)
Language
German
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so unbeeidigt zu vernehmen sind, welche wegen mangelnder Perstandsreife oder wegen Perstandsschwäche von dein Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Borstellung haben. Im Strafprozeß macht nur zweier Zeugen Mund die Wahrheit kund, ün Zivilprozeß genügt ein Zeuge mit darausfolgendem Eid der Partei. Uebrigens muß im Strafprozeß alles durch Zeugen erwiesen werden, Indizienbeweis gibt es nicht. Die Zeugen werden wie bei uns in Gegenwart der Parteien und einzeln vernommen. Sie werden wie in unserem Rechte zunächst verwarnt die Wahrheit 31t sagen, aber sie auch nicht zu verschweigen. Im Strafverfahren werden ihnen sodann Haupt- und Nebensragen vorgelegt, erftere über die Hauptumstände, Zeit, Ort und wesentliche Bestandteile der Tat, Nebenfragen über Nebenumstände. Kann der Zeuge auch nur über einen Hauptumstand nicht Auskunft geben, so ist sein Zeugnis ungiltig, ebenso wenn seine über die Hauptumstände mit der über die Nebenumftände in Widerspruch steht. Der Richter hat das Verhör mit großer Vorsicht anzustellen und darf keine Frage stellen, die eine Falle enthalte, keine Suggestivfrage stellen. Die Parteien werden über die Aussagen der Zeugen gehört. Nach Beendigung des Beweisverfahrens erfolgt in Abwesenheit der Parteien (also wie bei uns im Beratungszimmer) die Beschlußfassung des Gerichts. Der jüngste Richter stimmt zuerst, der älteste zuletzt. Die Mehrheit entscheidet; im Strafverfahren der größeren Gerichte aber waren zu Gunsten der Angeklagten (ähnlich wie bei uns) ^chutzvorschriften angeordnet; erklärte sich das Gericht nur mit einer Stinnne Majorität gegen die Angeklagten, so mußte er trotzdem sreigesprochen werden, ja es mußte auch dann ini Strafverfahren höchster Instanz die Freisprechung erfolgen, wenn die Richter einstimmig für die Verurteilung waren. Unsere jungen Juristen wird es hierbei interessieren, daß im Strafverfahren derjenige Referendarius (Schüler), der etwas zu Gunsten des Angeklagten Vorbringen konnte,

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