Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 10 (1907)
- Article
- Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 79 (sequence 5)
- Language
- German
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79 Das Gericht satz täglich oder an bestimmten Gerichtstagen, wie z. B. Montag und Donnerstag für gewisse Orte als Gerichtstage bezeichnet wurden. Ein Unterschied bestand darin, — vielleicht ein Weiser Unterschied, — daß Strafprozesse nicht des Nachts verhandelt und Zivil- Prozesse nicht des Abends beginnen durften. Waren die Strafprozesse bei Anbruch des Abends noch nicht beendigt, so mußten sie abgebrochen und am nächsten Tage fortgesetzt werden. Der Prozeß begann mit der Anklage bezw. mit der Klage, sie mußte vom Beschädigten erhoben werden. In Zivilsachen konnte ein Mandatar auftreten, in Strafsachen erschien für den Getöteten der „Bluträcher." Das Verfahren war mündlich. Beide Teile mußten sich mündlich erklären. Das Beweisverfahren war mündlich, alles wie in heutigem Rechte. Und genau wie im heutigen Rechte gibt es ganz umständliche Bestimmungen über das Verfahren, über Zeugen- und Urkundenbeweis. Ausführlich wird bestimmt, wer nicht als Zeuge vernommen werden kann. Verwandte und Verschwägerte dürfen nicht als Zeugen auftreten, doch hebt — im Gegensatz zu unserem Rechte — der Tod der Ehegattin mit der Schwägerschaft die Unfähigkeit als Zeuge vernommen zu werden, wieder aus. Weitergehend als in unserem Rechte wird aber bestimmt: Verbrecher, wie Diebe, Räuber, Wucherer, Meineidige und dergl. dürfen nicht gehört werden; Würfelspieler und professionsmäßige Wetter bei Taubenflug und Tierkärnpsen (also etwa unsere Buchmacher beim Pferde- und Radrennen) sollen nicht als Zeugen in Frage konunen, während bei uns alle diese Personen zwar vernommen werden können, der im Strafverfahren für eidesunfähig Erklärte aber nicht vereidigt werden darf. Kinder unter 13 Jahren (bei uns beginnt die Eidesmündigkeit mit dem vollendeten 16. Lebensjahre) Irrsinnige, Unzurechnungsfähige, Taubstumme, Blinde, Unfreie und Sklaven können nicht als Zeugen auftreten, Frauen nur im Zivilprozeß, während alle diese Personen bei uns zwar gehört werden können, aber diejenigen von tfjnen