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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1907-01-01 · 10 (1907) · p. Seite 78

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
10 (1907)
Article
Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
Date
1907-01-01
Page
Seite 78 (sequence 4)
Language
German
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werden geringer bestraft. Es sind Strafausschließungsgründe bekannt, wie Unmündigkeit und Irrsinn: auch Notwehr innerhalb gewisser Grenzen macht straffrei. Daß die Religionsverbrechen einen großen Umfang haben, ist nicht wunderbar. Dagegen wird mancher erstaunt sein, zu erfahren, daß auf Majestätsbeleidigung Todesstrafe stand. Daß die Sittlichkeitsverbrechen umfangreichere Behandlung finden, wird keinen Kenner des Judentums wunder nehmen, aber auch mancher dieser Kenner wird nicht wissen, daß das Duell und seine Strafbarkeit im jüdischen Recht behandelt wird. Mord^ Totschlag, Körperverletzung werden sorgfältig unterschieden, und bei der Körperverletzung richtet sich die Strafe nach der Gefährlichkeit des Werkzeugs und dem Schaden, den der Verletzte davongetragen. Raub, Brandstiftung, Diebstahl, Betrug, Untreue, Münzverbrechen, Widerstand gegen die Staatsgewalt — es, ist als ob wir unser deutsches Strafgesetzbuch besprechen, — Sachbeschädigung, Beleidigung und Verleumdung, alle diese Vergehen werden in ihren Abstufungen berührt, Kurpfuscherei, d. h. die Verabreichung tum Heilmitteln, ohne ärztliches Wissen zu besitzen, wird je nach dem Mißerfolge bestraft. Bei der Mißhandlung werden die der Eltern, der Lehrer und der Dienstherrschaften besonders hervorgehoben, was so mancher heutzutage kaum glauben wird; für den Dienstherrn, der den Dienstboten züchtigt, ist die Strafe verdoppelt. Gewerbsmäßiges Spiel und Tierquälerei wurden geahndet, kurz keine verbrecherische Handlung, auf die nicht im jüdischen Recht eine Strafe gesetzt ist. Die Gerichtsbarkeit wurde — und hierbei kann Straf- und Zivilprozeß zusammen besprochen werden — durch erwählte Richter ausgeübt. Man kannte ein Kollegium von 3, ein solches von 23 und ein oberstes Gericht von 71 Richtern; man kannte bei diesem Gericht Schüler, unsere heutigen Referendarien. Das Gericht hatte Gerichtsschreiber und Gerichtsdiener. Ebenso wie im heutigen Recht gab es Vorschriften über die Befähigung zum Richteramt und zum Ausschluß des Richters von der Mitwirkung in bestimmten Fällen.

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