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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1907-01-01 · 10 (1907) · p. Seite 77

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
10 (1907)
Article
Parallelen zwischen jüdischem und deutschem Recht
Date
1907-01-01
Page
Seite 77 (sequence 3)
Language
German
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ganz anderen Anschauungen. Man kannte die Todesstrafe in ihrer vierfachen Art, aber man gelangte wohl nur in^ganz wenigen Ausnahmefällen zur Anwendung dieser strafen. Denn man verlangte nicht nur, daß die Tat als solche in umständlichem Verfahren erwiesen wurde, sondern daß auch der Täter vor Begehung der Tat durch einen Zeugen verwarnt worden sei, d. h. nicht blos ermahnt worden sei, die Tat nicht zu begehen, sondern auch auf die für die Begehung der Tat vorgeschriebene Bestrafung hingewiesen worden sei. „Im Augenblicke der Tat muß der Täter sich des durch ihn gefährdeter! Gesetzes, der auf dessen Uebertretnng gesetzten Strafe und sogar der Möglichkeit der Beweisführung seiner schuld bewußt sein." Man kannte die Leibesstrafe der Geißelung und man kannte bei leichter Körperverletzung, Verleumdung, Beschimpfung und Ehrverletzung auch Geldstrafen, doch waren die Geldstrafen mehr zivilrechtlicher Natur, indem sie mehrfachen Ersatz des angerichteten Schadens darstellten. Freiheitsstrafen gab es nur subsidiär, man kannte nur die Internierung an einen bestimmten Ort, und die vielumstrittene Kippahstrafe, von der behauptet wird, es sei gar keine Freiheitsstrafe, sondern eine rohe Tötungsart gewesen, bei der der Delinquent solange mit Gerstenkörnern gefüttert wurde, bis sein Leib barst; in Wirklichkeit war diese Strafe Gefängnis bei Waffer und Brot für Fälle, in denen die Todesstrafe nicht anwendbar gewesen ist. Zugleich enthielt sie eine Art bedingter Verurteilung, denn der Verurteilte mußte nach wirklicher Besserung wieder in Freiheit gesetzt werden; die Strafe beruhte sonach schon auf demjenigen gesetzgeberischen Gedanken, welchen erst die heutige Zeit in mühsamen Kämpfen zu verwirklichen bestrebt ist. Daß nmn daneben auch Kirchenstrafen kannte, ben kleinen und den großen Bann, den Bann ohne und mit Verwünschung, ist nicht wunderbar; diese Strafen entsprachen dem Zuge der Zeit. Die einzelnen strafbaren Handlungen, Verbrechen und Vergehen, sind jede besonders behandelt; für jede aber imiß böser Vorsatz erwiesen werden. Beihilfe und Versuch

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