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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1902-01-01 · 5 (1902) · p. Seite 133

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
5 (1902)
Article
Josef Süß Oppenheimer
Date
1902-01-01
Page
Seite 133 (sequence 24)
Language
German
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133 Grundgesetz ist, daß unangetastet bleiben muß den Unterthanen ihre Freiheit und die Verfügung über ihr Eigenthum, dem zugleich die „Deklaration des Tübinger Vertrags vom Jahre 1520" und das Generalreskript vom 28. Dezember 1733 in sehr bestimmten Ausdrücken beigetreten ist; übrigens auf dergleichen Verbrechen unstreitig die Todesstrafe gesetzt ist 2C. 2c." Zur Ehre unabhängiger christlicher Richter jener düsteren Tage sei hier ausdrücklich hervorgehoben, daß es wenigstens einen Juristen gegeben hat, der gegen dieses Todesurteil kräftig seine Stimme erhob; es war der Professor der Rechte und nachmalige Universitätskanzler Harpprecht der Aeltere in Tübingen, der sein Gutachten dahin abgab, daß man „auf Grund der bestehenden Gesetze des deutschen Reichs und des Landes Württemberg den Angeklagten zum Tode nicht verurtheilen könne, allenfalls solle man ihm seinen Raub, soweit er erwiesen sei, abnehmen und ihn aus dem Herzogthum verbannen." Verlorene Liebesmüh! Es raste der See der Partei- und Rassenleidenschaften und mußte sein Opfer haben. Es blieb beim Todesurtheil. Dank vom Hause Württemberg! dachte gewiß auch der Unglückliche, als er sich davon überzeugte, daß nunmehr der Stab über ihn endgültig gebrochen sei. Er, der für seinen Herzog Alles gethan, mehr als Gesetz und Gewissen gestattete, wurde von dem Landesadministrator Herzog Karl Rudolf von Württemberg-Neustadt, der als Vormund des kaum 10jährigen Erbprinzen Karl Eugen die Regentschaft des Landes führte, nicht allein nicht begnadigt, sondern noch öffentlich gebrandmarkt, indem der Herzog das Todesurtheil mit folgenden Worten bestätigte: „Gleichwie Serenissimus Sich in dem Gewissen verbunden erachten, der von Gott Ihnen - anvertrauten Justiz und Macht vor den Augen der Auswärtigen, als dieses ganzen Herzogthums und Landen darzulegen, mit welchem höchst gerechten Eifer Höchstdieselbe die an Herren und Leuten verübte verdammliche Mißhandlungen an des Josef Süß Oppenheimer Person abstraffen — also ist Höchstderoselben unabänderlicher Will und Meinung, daß beklagter Inpuisit Jude Josef Süß Oppenheimer ihm zu wohl verdiente Straff, jedermänniglich aber zum abscheulichen Exempel an dem obern eisernen Galgen mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden solle, sowie denn Serenissimus dem in causa (zu diesem

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