Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 5 (1902)
- Article
- Josef Süß Oppenheimer
- Date
- 1902-01-01
- Page
- Seite 131 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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131 rückgängig gemacht, Berichte erfordert und Entscheidungen darauf gegeben. Alles an sich gezogen und in der größten Konfusion traktiert, eine ganz neue Art, Erschleichungen durch Verdrehung oder Entstellung der Wahrheit zu erlangen, eingeführt; letztlich ein ihm anhangendes Ministerium formiert und seine Bedienten und Anhänger mit großen Besoldungen versehen und allein zu den wichtigsten Sachen gezogen, dabei aber ebenmäßig von denselben einen absoluten und blinden Gehorsam prätendiert, und die ganze Kanzlei in einen anderen Model zu gießen, auch alle Landeskinder zu verdrängen geachtet. „Hauptsächlich aber hat Jnquisit 3. gegen die Landschaft, und zwar um der gemachten Vorstellungen willen, überhaupt sich höchst blutdürstig und recht feindselig erklärt, er hat dieselbe bei dem Fürsten angeschwärzt, und ist mit deren Abschaffung umgegangen; er hat derselben und den Gemeinden die Freiheit des Redens und Beschließens zu nehmen gesucht durch die beabsichtigte Setzung eines Landschaftskanzlers und durch das Dekret, die Abstimmungen der Einzelnen, welche gegen die fürstlichen Vorlagen fallen, an das Kabinet einzusenden, die Grundlagen der Landesverfassung verletzt, indem er den Tübinger Vertrag für einen alten Fezen erklärt, das mit der Landschaft ein unzertrennliches Ganzes bildende Kirchengut wider dessen auf bestätigte Verträge begründete Bestimmung äußerst mißbraucht und beraubt; die Landesordnung in Ansehung der Pupillarordnung und der Juden abändern gemacht; mittelst seiner Projekte, insonderheit der Kaminsteuer, des Umgeldes, des Stempelpapiers, der Salzverpachtung rc. 2c. viele n?ue Umlagen und Beschwerden eingeführt; auch die landschaftliche Kasse durch eine erzwungene Steuer geschwächt und danach die Landschaft bei dem Herzog verleumdet. „Wie nun die Anfrechterhaltung der Landschaft und der von kaiserlicher Majestät und allen Regenten bestätigten Grundgesetze des Landes zweifellos zur Staatsform Württembergs gehört, der Jude auch eingesteht, wohl gewußt zu haben, was eine Landschaft und solch ein Vorhaben zu bedeuten habe, also ist auch die Machination gegen dieselbe eine Uebelthat, auf welche der Tod steht. Das ergiebt sich aus dem Geist des Gesetzes und aus dem Rechte, vom Kleinen aufs Größere zu schließen und zu beweisen, und wird das Weitere noch bestärkt durch den Tübinger Vertrag von 1514 und vornehmlich durch das wegen dergleichen Uebetthaten ergangene Generalreskript vom 28. Dezember 1733, zumal auch „Der Angeklagte 4. an den Gemeinden und Unterthanen sich gröblich vergriffen hat. Er hat an den Gemeinden sich vergriffen durch Auseinanderreißung und Zerstückelung der Aemter, durch 9*