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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1902-01-01 · 5 (1902) · p. Seite 130

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
5 (1902)
Article
Josef Süß Oppenheimer
Date
1902-01-01
Page
Seite 130 (sequence 21)
Language
German
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130 Voraussetzung, ba% auf denselben der Gesetzesartikel vom Domizil im Rechtssinn anzuwenden sei. Vornehmlich aber habe ein verpflichteter Diener sowohl als ein eingesessenes Staatsmitglied die Pflicht, die Grundlagen des Staates nicht zu labefaktiren (schwächen); überdies könne ein vorübergehend Untergeordneter auch das Verbrechen des Hochverrats begehen (vergleiche Landtagsabschied vom Jahre 1629, Unterthanen und Ausländische); und es ist nicht billig, daß ein solcher als bevorrechtigt angesehen werde vor einem Landeskind. Ueberhaupt seien darin alle einig, daß auch ein solcher Ausländer als ein Feind, gegen welchen Alles erlaubt sei, auf Schärfste zu bestrafen sei. Demgemäß sei vorausgesetzt worden, daß dieses Verbrechens sich alle Diejenigen schuldig machen, welche die Verfassungsform eines Landes nicht eben umstoßen, sondern auch nur erschüttern und schädigen, die Ruhe und Sicherheit des Staates in bedenkliche Umstände setzen, soweit sie die Majestät nicht nur in subjecto, sondern auch in objecto lädieren. Der Jnquisit habe 1. gegen die Person des Fürsten sich aufs Höchlichste verschuldet, da er öffentlich gesagt: Serenissimus thue und müsse thun was er wolle, und derselbe habe in der Münze nichts zu befehlen; er sei Herr derselben; habe sich auf das Unverschämteste gegen den Herzog aufgeführt, ihm Entschließungen wider dessen Willen und Verwarnen mittelst der leichtfertigsten Kunstgriffe abgepreßt; fürstliche Dekrete kassiert und redressiert; schriftliche und mündliche Befehle eigenmächtig ausgegeben; dabei Regalien usurpiert, Geld- und Landesverweisungsstrafen diktiert, Strafen und Arrestationen erlassen, an die Juden Freipatente ausgegeben, Konfiskationen nachgelassen und eine jüdische Garküche privilegiert, aller Klaffen und Gelder sich bemeistert, damit Serenissimus ihm jederzeit in die Hände suchten; auch wegen seines gegen des Herzogs Absicht getriebenen schändlichen Wuchers mit Gerechtigkeit und Gnade sowohl, als wegen seiner Münzexzesse dem Respekt vor dem Fürsten nicht geringen Nackteil zugefügt. Das Alles qualifiziere sich zum Majestätsverbrechen. „Sodann habe er 2. bei Serenissimus alle getreuen Minister, Räte und die ganze Nation, als ob sie lauter Passionen und Nebenabsichten gegen sein Interesse hegten, in Ungnaden und Mißtrauen gesetzt und die Art ihres Verfahrens als einen alten Schlendrian verdächtig gemacht, alle pflichtmäßigen Vorstellungen zurückgetrieben und abgestellt, den fürstlichen Geheimrat durch das von ihm angegebene Kabinet, die fürstliche.Regierung durch das unabhängige Fiskalamt, die fürstliche Kammer durch sein Finanzunwesen und seine Hofkasse — fast ganz außer Wirkung gesetzt, Räte und Beamte äußerst bedroht und verachtet, Beschlüsse und Kollegien

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