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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1902-01-01 · 5 (1902) · p. Seite 129

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
5 (1902)
Article
Josef Süß Oppenheimer
Date
1902-01-01
Page
Seite 129 (sequence 20)
Language
German
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— 129 That nichts als lediglich ein unverantwortlicher Ratgeber seines Herrschers, ohne offizielles Amt, der weder eine Hofnoch eine Staatsstelle bekleidete, sie auch, nach der Verfassung, nicht bekleiden konnte. Die „Kollegien, Deputationen, Minister und Räte", welche die Vorschläge des verstorbenen Herzogs zu den ihrigen machten und ausführten, mußten, wenn sie was Unrechtes und Verbrecherisches gethan, zur Verantwortung gezogen und gerichtet werden, nicht er, die Privatperson! Aber er hätte mit Engelszungen reden und noch so treffende und scharfsinnige logische Schlüsse ziehen können — es half ihm Alles nicht: die Richter wollten ihn verurteilen — „der Jude wird verbrannt". Genau dreiviertel Jahr bis zur Fällung des Urteils war Süß in Untersuchungshaft — man hatte den Prozeß absichtlich so lange hinausgeschoben, um den Angeklagten pekuniär soviel wie möglich zu schädigen —, und am 13. Dez. 1737 wurde er zum Tode durch den Strang verurteilt. In den mir vorliegenden Akten der letzten Sitzung der Untersuchungskommifsion heißt es betreffs der Entscheidungsgründe im Curialstil jener Zeit, daß: „Dem Angeklagten der Strang, als eine Strafe, welche gewissermaßen die Mitte halte zwischen der gegen Majestätsverbrecher üblichen Verurteilung, zwischen der gegen Falschmünzer zu verhängenden Strafe des Lebendigverbranntwerdens und zwischen der ehrenwerten Hinrichtung durch das Schwert um so eher zuerkannt werden, als ohnedies solches bei verschiedenen, dem Angeklagten zu Schulden kommenden Verbrechen die gewöhnliche ist. Dabei ist zwar Eine Stimme von den Stimmen der anderen Richter abgegangen darin, daß diese das Verbrechen des Hochverrats wohl der Sache nach, und zudem in fast allen Rubriken dieses Verbrechens, jedoch nicht der Form nach als begangen darum erachtet, weil der Jnquisit weder als Ortsbürger noch als Staatsbürger in Württemberg wohnhaft gewesen sei, indem er allem Anscheine nach den Willen, dauernd im Lande zu bleiben, nicht, sondern vermutlich die Absicht gehabt, wenn er einen Reichtum gesammelt, sich hinweg zu begeben, ein verpflichteter Diener aber kein Münzverbrechen begehen könne. Die übrigen Richter dagegen haben dafür gehalten: nachdem Jnquisit ein wichtiges „Offizium" nach dem anderen gesucht und angenommen, auch ein Haus allhier gekauft, und die Zeugen noch andere Ursachen anführen, aus welchen erhelle, daß ihm hinwegzugehen kein Ernst gewesen, so ergebe sich daraus die 9

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