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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1902-01-01 · 5 (1902) · p. Seite 128

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
5 (1902)
Article
Josef Süß Oppenheimer
Date
1902-01-01
Page
Seite 128 (sequence 19)
Language
German
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128 Da kein Anwalt ihn freiwillig verteidigen wollte, wurde ihm ein Offizialverteidiger in der Person des Hofgerichtsadvokaten Lizentiat Michael Andreas Mögling in Tübingen gestellt. Dieser war ein braver Mann, aber schlechter Musikant, indem er die Angelegenheit seines Klienten sehr lau betrieb; allerdings auch wurden dem Advokaten die Mittel zur Verteidigung sehr beschränkt, da er nicht einmal das Recht hatte, zu jeder Zeit ungestört und ungehindert mündlich und schriftlich mit dem Angeklagten zu verkehren. Wichtige Aktenstücke wurden ihm geradezu vorenthalten, und als er um Zustellung der Protokolle der einzelnen Verhöre für seine Verteidigungsschrift bat, verweigerte sie ihm das Üntersuchungsgericht rundweg. Man sieht: alles war nur Komödie, eitel Gaukelspiel, der Jude sollte und mußte vernichtet werden! Vergebens beteuerte Süß seine Unschuld, indem er sich aus das „Absolutorium" des verstorbenen Herzogs berief und daß er nur ein Handlanger seines Herrn gewesen sei. „Ich habe," behauptete er wiederholt nachdrücklichste „Alles nur gethan auf den ausdrücklichen, sowohl mündlichen als schriftlichen Befehl des Herzogs, worüber meine Papiere wie auch der herzogliche Kammerdiener Neuster den besten Aufschluß geben können. Alles, was ich dem Herzog unterbreitet habe, ist nach Recht und Brauch durch die verfassungsmäßigen gesetzlichen Kollegien oder Deputationen gelaufen; von diesen ist es für „praktikable" befunden und hernach vom Herzog angenommen worden." Der Titel „Finanzrat", den ihm der Herzog verliehen, sei ein Titel ohne Mittel gewesen. Für ihn sei in erster Linie das Interesse des Herzogs ausschlaggebend gewesen. Er habe nicht gewußt, daß er gegen Recht und Gesetz des Landes verstoßen, da die beeidigten Räte des Fürsten — er sei nie beeidigt worden! — stets erklärt haben, dieses oder jenes stehe der Landesobservanz nicht entgegen. So wahr ihn Gott richten werde, er habe sich in seinen Handlungen sicher erachtet. Gegen die Verfassung und die Landschaft sich in etwas einzulassen, habe er stets von sich gewiesen. Im Uebrigen sei er erbötig, zu ersetzen, was durch ihn im Fiskalat und Gratialat Jemandem an Schaden zugesügt worden sei. Die Logik von Süß war unwiderlegbar. Er war in der

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