Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 3 (1900)
- Article
- Liebe und Gerechtigkeit in den Begriffen Gott und Mensch
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 129 (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
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130 Entschädigung zu ersetzen.**) Er bezieht sich auf Bodinus, der nicht nur ausspricht, ״es sei dieses Gesetz niemals ausgeübt worden", sondern hinzufügt, daß es ein juristisches Sprichwort bezeichne, mit der Bedeutung, daß zwischen dem Verbrechen und seiner Bestrafung ein Verhältniß der ׳ Gleichheit bestehen soll. Das ist die entscheidende Erklärung. Die Ausdrücke geben sich deutlich als rechtliche Kunstausdrücke, als Termini der Rechtsbegriffe zu erkennen. Das Beispiel aber, mit dem Jean Bodin die Ansicht veranschaulicht, ist charakteristisch für ihn. Wenn Jemand einem gemeinen Manne geflucht, der gemeine Mann aber einem Fürsten, so verhänge das göttliche Gesetz nicht über Beide dieselbe Strafe. Diese Nutzanwendung ist für Johann David Michaelis vielleicht der Ausgang gewesen zu seiner charaktervollen Jnterpretatton unseres Gesetzes, welche durch ihre allgemeine sittliche und politisch freiheitliche Tendenz von fundamentaler Einwirkung geworden ist. Denn von Michaelis hat Anselm Feuerbach für seine Begründung des Strafrechts, die übrigens aus der Grundlage des Kantischen Systems errichtet ist, Anregungen ausgenommen. In seinem Mosaischen Recht (1769 in erster Auflage) hat Michaelis die Strafe der Talion ausführlich in Vergleichung mit anderen Rechten behandelt, und mit kraftvollen politischen Anspielungen illustrirt. Wie er selbst - sagt, weil sie uns ״bisweilen barbarisch, oder, wie Andere zu sagen belieben, unchristlich vorkommt." ״Es schickt sich eigentlich nur für freie Völker, in denen der ärmste Bürger gleiche Rechte mit dem vornehmsten Beleidiger hat, wo aber des Vornehmeren Auge mehr werth ist, als des Bauern seines, würde es ein sehr widersinniges und inkommodes Recht werden." Nach dem athenischen Rechte wurde sogar, wer dem Einäugigen das Auge ausschlage, an beiden Augen dafür gestraft. Die Römer aber seien später so herabgekommen, daß es ihnen hart vorkam, ״daß der vornehme Mann sein Auge, so füglich er auch bei seinem Müßiggänge dies überflüssige Werkzeug entbehren konnte, verlieren sollte, weil er einem Armen sein zwar zum Lebensunterhalt unent- .-**) Vgl. Jus nat. et gent. VIII, 3.