Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 3 (1900)
- Article
- Liebe und Gerechtigkeit in den Begriffen Gott und Mensch
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 128 (sequence 55)
- Language
- German
- Belongs to
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129 gleichen Menschen einer Pflichtverletzung gleichkommen; denn sie wäre die Verleitung zu einem Unrecht. Und auch die Beschämung, um dadurch Besserung zu erzielen, kann sie nicht zur Folge haben; denn sie könnte, von einem Menschen ausgehend, nicht als eine Handlung echter Demuth erscheinen, weil sie den Andern in seiner Würde herabsetzt: als wäre die Beschimpfung, die man von ihm erleidet, wie nicht vorhanden. Sie würde nur zur Empörung und zur Verachtung gegen ein solches Uebermaß menschlicher Gelassenheit ausreizen. Kein Mensch kann solche Forderung stellen; sondern nur ein Gott: mit dem irgend ein Mensch sich nicht messen soll. Wir kennen das Urbild zu diesem Ideal. Es ist der ״Knecht Gottes," der ״seinen Körper giebt seinen Peinigern." Dieser menschliche Messias ist zum göttlichen Christus geworden; so wird der Grund und eigentliche Sinn in diesem Angriff deutlich. Der menschliche Messias bringt Recht und Gerechttgkeit zur Wirklichkeit auf Erden. Der eschatologische Christus aber erledigt das Recht auf Erden. ״Und so Jemand mit dir rechten will", so entsage dem Gericht. Der Angriff bedeutet somit den Gegensatz gegen die sociale Rechtsmoral der Propheten, und kann nur aus dem Gegensatz gegen das Gottesreich auf Erden letztlich verstanden werden: für welches die eschatologischen Weissagungen vom bevorstehenden Weltende als vorbereitender Ersatz eintteten. Und so beruht auch dieser Angriff gegen das Princip des mosaischen Strafrechts auf dem Gegensatz des christlichen und des prophetischen Messianismus. In der naturrechtlichen Litteratur konnte die richtigere Deutung des Gesetzes nicht ausbleiben. Hugo Grotius erkennt an, daß die strikte Wiedervergeltung bei den Hebräern nicht in Gebrauch war, und daß das Gesetz nur außer der Erstattung des directen Schadens noch eine Geldstrafe bestimmt wissen wollte.*) Ebenso, wie zu erwarten ist. Selben. Pufendorf bezieht sich auf ״die jüdischen Lehrer insgemein", daß die strenge und unveränderliche Vergeltung nicht befohlen, sondern daß es frei gelassen worden sei, durch Geld die r) De jure belli ac pacis, II, c. 20. § 10, 7. 9