Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 3 (1900)
- Article
- Liebe und Gerechtigkeit in den Begriffen Gott und Mensch
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 126 (sequence 53)
- Language
- German
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127 bei dem alten, eingewurzelten Vorurtheil noch ausdrücklich auszuführen: wenn Leben um Leben dieselbe Bedeutung hätte, die man dem Aug' um Auge zuschreibt, so müßte der, welcher ein Thier tobtet, sein Menschenleben dafür hingeben; und der Unterschied von Mensch und Thier würde dann hinfällig; und die Todesstrafe beim Menschen wäre dann auch nur eine andere Art der Wehrgeldstrafe des privaten Rechts. Das Gesetz aber sagt: er soll es bezahlen. Nur das Leben des Thieres bedeutet seinen Geldwerth. Uebrigens hat die Bestimmung auch gegen die Thierquälerei, die allgemein verboten wird, chre gute Wirkung gehabt. ״Und wer ein Vieh erschlägt, soll es bezahlen, und wer einen Menschen erschlägt, soll getödtet werden." (V. 21.) So rekapitulirt das Gesetz, bevor mit der Formulirung des gleichen Rechtes für den Fremdling das Ganze abschließt. Aber es handelt sich vorzugsweise um den Menschen, und um die Ehre des Menschen. Im dritten Buche wird der Begriff des Menschen am Beispiel des Fremdlings verdeutlicht. Im zweiten Buche aber kommt 4. der tiefe Sinn und wahrscheinlich die eigentliche Tendenz des ganzen Gesetzes zum Durchbruch. ״Und so Jemand das Auge seines Sklaven oder das Auge seiner Sklavin schlägt, und es verderbet, so soll er sie als frei entlassen für ihr Auge. Und wenn er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, so soll er sie als frei entlassen für ihren Zahn." (2. B. M. 21, 26 und 27). Die talmudische Erklärung, daß es sich hier nur um den kanaanitischen Sklaven handeln könne, ist zwingend; denn der hebräische ist schlechterdings und ohne jede denkbare Ausnahme als Nächster unter das allgemeine Gesetz begriffen. Für chn muß der seiner menschlichen Ehre entsprechende Schadenersatz geleistet werden. Sein Auge hat nicht lediglich den Gebrauchswerth, den es im Auge seines Herrn besitzt. Er ist vielleicht dadurch Sklave geworden, daß er einen Diebstahl begangen hat, und die Erstattung des gestohlenen Gutes nicht zu leisten vermochte. Dadurch verliert er nicht die Ehre des Menschen für den sachgemäßen Schutz seiner Gliedmaßen. Und wenn er gar freiwillig sich verkauft hat, weil ״dein Bruder verarmte," so steht ihm die